Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12: Ein Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen.
Was war geschehen?
Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt. Er brachte in seinem Posting zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei ein fachlich inkompetenter Zahnarzt, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Der Zahnarzt wies den Forenbetreiber darauf hin, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Forenbetreiber fragte darauf hin bei dem Nutzer lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Nutzer, dessen Identität nach wie vor allein dem Forenbetreiber bekannt ist. Der Zahnarzt verlangte von dem Forenbetreiber, den Beitrag zu löschen, und beantragte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung.
Wie entschied das Gericht?
Das LG Nürnberg-Fürth gab dem Verfügungsantrag statt. Der Forenbetreiber hätte die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen müssen. Er hätte sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes geht wohl weiter. Der Internetprovider kündigte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 an, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.