Mobilfunkmast: Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld für Anwohnerin

Das Landgericht Bautzen entschied mit Urteil vom 26.06.2012,  Az. 3 O 693/11: Anwohner müssen den Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage in der Nachbarschaft ohne Entschädigung dulden, wenn Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) einhält.

Was war geschehen?

Die Beklagte hatte in de Nachbarschaft der Klägerin einen Mobilfunk-Sendemast errichtet. Die Klägerin verlangte deswegen von der Beklagten Schadenersatz, ein angemessenes Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € und die Unterlassung des Betriebs. Die Klägerin begründete dies damit, dass sie seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben könne. Seit diesem Zeitpunkt leide sie unter Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.

Wie entschied das Gericht?

Das LG Bautzen wies die Klage ab. Es liege der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beeinträchtigung vorliegt, da die Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfülle. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spreche lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach diesem Urteil von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen.