BGH-Urteil: Rapidshare – Zur Haftung eines Filehosters für Rechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem am 12.07.2012 verkündeten Rapidshare-Urteil: Filehoster können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Daten mit verantwortlich gemacht werden, wenn sie zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurden und zumutbare Schritte, neue Verstöße zu vermeiden, unterlassen haben.

Worum geht es?

Atari Europe verlangte von Rapidshare, es zu unterlassen, das Computer „Alone in the dark“ über deren Server zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen. Rapidshare hatte das Spiel nach Hinweis von Rapidshare zwar gelöscht. Atari Europe verlangte jedoch zusätzliche Maßnahmen. So sollte Rapidshare einen Wortfilter anwenden bzw. einschlägige Linksammlungen durchsuchen und anhand der ausgefilterten bzw. aufgefundenen Treffer diejenigen Dateien eliminieren, die das Computerspiel beinhalten. Rapidshare hielt entgegen, diese Maßnahmen seien unzumutbar.

Wie entschied der BGH?

Der Bundesgerichtshof hob das zugunsten von Rapidshare ergangene Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10, auf. Erhalte der der Filehoster Hinweise auf Rechtsverletzungen, müsse er, beispielsweise mit einem technischen Filter, überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.  Darüber hinaus müsse der Filehoster auch den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden sei. Komme der Filehoster diesen Prüfpflichten nicht nach, könne er als Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien. Ob die Maßnahmen für Rapidshare zumutbar gewesen wären muss nun erneut durch das OLG Düsseldorf entschieden werden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

Der Volltext des BGH- Urteils liegt noch nicht vor.