Fernseher im Hotelzimmer und GEMA-Gebühren – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14: Der Betreiber eines Hotels muss der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine DVB-T-Zimmerantenne empfangen können.
GEMA-Gebühren für Fernsehempfang im Hotelzimmer – was war geschehen?
Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. In 21 Hotelzimmern stehen Fernsehgeräte. Die Fernsehgeräte sind mit einer Zimmerantenne ausgestattet, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.
Die GEMA als Klägerin verlangte von der Beklagten Vergütung für den Zeitraum vom 01.06 2010 bis zum 30.06.2011 in Höhe von 765,76 €.
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage der GEMA zunächst mit Urteil vom 04.01.2013, Az. 207 C 391/12, statt. Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz bestätigte diese erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 05.11.2013, Az. 16 S 5/13. Die beklagte Hotelbetreiberin legte nun Revision zum BGH ein.
Wie entschied der BGH über den Gebührenanspruch der GEMA?
Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Der BGH wies die Klage der GEMA ab.
Die Beklagte habe nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie habe weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG i.V.m § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG iVm § 22 Satz 1 UrhG) verletzt. Ebenso habe die Beklagte kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.
Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhten auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
Danach setze eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nehme beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – in den Gästezimmern lediglich mit Zimmerantenne ausgestattete Fernsehgeräten aufstelle, gebe die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung.
Welche Auswirkung hat das BGH-Urteil auf die Praxis?
Auch dieses Urteil zeigt: Bei der urheberrechtlichen Bewertung des Fernsehempfangs durch mehrere Personen innerhalb des gleichen Hauses, bei der Frage, ob die GEMA für die Fernsehübertragung innerhalb des Hauses Gebühren verlangen kann, kommt es auf die technischen Details an.
Bereits mit Urteil „Ramses“ vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14, entschied der BGH, dass Eigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel keine GEMA-Gebühr für die Weiterleitung von TV-Signalen innerhalb der Wohnanlage zahlen müssen, da es sich hierbei nicht um eine öffentliche Widergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG und auch nicht um eine Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG handelt.
Hotelbetreiber, die in der Vergangenheit bereits GEMA-Gebühren für ihre mit DVB-T-Zimmerantenne ausgestatteten Fernseher bezahlten, sollten sich über eine Rückforderung Gedanken machen.