WLAN-Gesetzentwurf: Scheinlösung zur Störerhaftung

Der geänderte Gesetzentwurf der Fraktionen von Union und SPD zur WLAN-Störerhaftung liegt seit dem 31.05.2016 vor. In der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 02.06.2016 soll das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes verabschiedet werden. Eine Scheinlösung für Hotspot-Betreiber bahnt sich an.

Gesetzentwurf zur Störerhaftung der Hotspot-Betreiber

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.11.2015 soll § 8 des Telemediengesetzes (TMG) nur noch um einen Absatz  3 ergänzt wernde, der folgenden Wortlaut haben soll:

„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt noch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

„Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht  auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

Dieser Absatz 4 sollte die Haftungsprivilegierung für Hotspot-Anbieter ausdrücklich auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern. Die Kritik entzündete sich an den unter Nr. 1 und Nr. 2 schwammig formulierten Vorgaben, unter welchen Bedingungen diese Privililegierung gelten sollte.

Unklare Regelungen zur Störerhaftung im Änderungsantrag

§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 TMG erwähnt die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vom Wortlaut her nicht ausdrücklich. Mehr noch: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche.

Diese Unterlassungsansprüche bilden jedoch die rechtliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie – Stichwort Ersatz der Abmahnkosten auch bei Störerhaftung. Das Providerprivileg des § 8 Abs. 1 TMG hat, bezogen auf die weiterhin grassierenden Filesharing-Abmahnungen, lediglich zur Folge, dass der Hotspot-Betreiber keinen Lizenz-Schadensersatz zahlen muss.

Die Begründung des Änderungsantrages vom 31.05.2016 verweist zwar auf den Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 16.03.2016 im Vorabentscheidungsverfahren C-484/14 „McFadden“ und führt zur Störerhaftung aus:

„Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z.B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen.“

Diese rechtliche Einschätzung der Regierungsfraktionen steht wie dargelegt im Widerspruch zur jedenfalls bisherigen Rechtsprechung des BGH. Eine einfache Lösung hätte darin bestehen können, Absatz 4 aus dem Entwurf vom 15.11.2015 auf dessen Satz 1 zu beschränken:

„Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht  auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern.“

Redaktionelle Schlamperei? Oder bewusste Umgehung einer eindeutigen Lösung, um es sich mit der abmahnenden Branche und deren Lobby nicht zu verderben?

WLAN und Rechtssicherheit – der EuGH als eigentlicher Gesetzgeber?

Die Entscheidung des EuGH im Verfahren „McFadden“ liegt noch nicht vor. Dort wird sich zeigen, ob das Haftungsprivileg nach Europarecht auch die Störerhaftung für WLAN-Hotspot-Betreiber mit umfasst. Die Bundesregierung, so scheint es, hat sich ihrer Aufgabe entzogen, indem sie die eigentliche Lösung des Problems an den EuGH delegiert hat. Regieren geht anders.

Nachtrag 01.06.2016: Der Bundestags-Ausschuss für Wirtschaft und Energie stimmte am 01.06.2016 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf mit den nachträglichen Änderungen zu – so die Pressemeldung Heute im Bundestag (hib) Nr. 319 vom 01. Juni 2016, 14.00 Uhr.

 

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2 Gedanken zu „WLAN-Gesetzentwurf: Scheinlösung zur Störerhaftung

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