Störerhaftung des Hotspot-Betreibers und WLAN-Gesetz, nächster Versuch: Die Bundesregierung hat am 05.04.2017 den von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, in Deutschland den Weg zu bereiten für mehr öffentliche WLAN-Hotspots. Der Gesetzentwurf lässt Fragen offen.
Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber
Ziel des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ soll es, so wörtlich, sein,
„WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.“
Hierzu sieht der Entwurf für den neuen § 7 Abs. 4 S. 1 TMG zunächst vor, dass Rechteinhaber von dem Diensteanbieter, also dem Hotspot-Betreiber, der „Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellt“, die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Die Sperrung, so Satz 2, muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
Die erste Privilegierung des Hotspot-Betreibers sieht Satz 3 vor:
„Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“
Ungleichbehandlung von Kabelnetzwerk-Betreibern, zum ersten
Satz 3 verweist ausdrücklich auf Satz 1 – und Satz 1 betrifft nur den Betreiber eines drahtlosen Netzwerkes. Warum eigentlich diese Beschränkung auf drahtlose Netzwerke, also WLAN? Warum sind kabelgebundene Netzwerke ausgenommen?
Ungleichbehandlung von Kabelnetzwerk-Betreibern, zum zweiten
Diese Ungleichbehandlung findet sich auch in § 8 TMG wieder.
Zunächst – endlich – im neuen § 8 TMG unmittelbar im Gesetz eine eindeutige Regelung, wonach vom Hotspotbetreiber nach einem Rechtsverstoß keine Unterlassungserklärung, kein Ersatz der Abmahnkosten und keine Schadensersatzzahlung verlangt werden kann. Neu eingefügt werden soll nämlich der folgende § 8 Abs. 1 S. 2 TMG:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
Unverändert aber bleibt § 8 Abs. 3 TMG, wo es heißt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“
Wieder also ist nur der WLAN-Betreiber privilegiert, und ein Betreiber eines kabelgebundenen Netzwerkes bleibt von der Privilegierung ausgenommen. So ohne weiteres nachvollziehbar erscheint diese unterschiedliche Behandlung von Infrastrukturen für Funk-Netzwerke und Kabel-Netzwerken nicht.
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