WLAN-Störerhaftung: Bundesrat billigt TMG-Gesetzreform

Der Deutsche Bundesrat billigte in seiner Sitzung vom 17.06.2016 das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, also das „WLAN-Gesetz“ mit seinem Ziel, die Störerhaftung für Hotspot-Betreiber zu beseitigen.

Kritik: Gesetzgeberisches Ziel nicht in den Wortlaut von § 8 Abs. 3 TMG umgesetzt

Der Deutsche Bundestag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 02.06.2016. Ob das reformierte Telemediengesetz die in die Gesetzesnovelle gesetzten Hoffnungen, die Störerhaftung als Haftungsrisiko für Hotspot-Betreiber zu beseitigen, ohne weiteres erfüllen wird, ist weiterhin umstritten. Nicht nur >hier< stößt es auf Unverständnis, dass dieses gesetzgeberische Ziel zwar außerhalb des eigentlichen Gesetzes in der Gesetzesbegründung geäußert wird, aber die ohne weiteres mögliche Umsetzung in den Gesetzeswortlaut, nämlich in dem neu hinzugefügten Absatz 3 zu § 8 TMG, unterblieb.

Ausschüsse empfahlen ergänzende Entschließung

Der Wirtschaftsausschuss und der Rechtsausschuss des Bundesrates empfahlen zwar, eine ergänzende Entschließung zu fassen, mit der diese Schwäche des reformierten § 8 TMG hätte thematisiert werden sollen. Diese Entschließung hätte folgenden Wortlaut haben sollen:

„1.   Der Bundesrat begrüßt die im Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes erfolgte Klarstellung, dass auch Anbieter von WLAN-Internetzugängen Zugangsprovider im Sinne des § 8 TMG sind und dass für diese die haftungsfreistellenden Bestimmungen des § 8 gelten. Diese Regelung trägt zur verbesserten rechtlichen Absicherung von Diensteanbietern, insbesondere bei der Zugangsvermittlung zu Telemedienangeboten über lokale drahtlose Funknetze (WLAN), bei.

2.   Der Bundesrat bedauert jedoch, dass durch die gewählte Ausgestaltung des Gesetzes Rechtsunsicherheit bestehen bleibt, die gerichtliche Klärungen erforderlich machen kann.

3.   Deshalb regt der Bundesrat an, die Wirksamkeit des Gesetzes im Hinblick auf die beabsichtigte Beseitigung der Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Zugängen in der Praxis zu prüfen und dazu insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob in der Anwendungspraxis die mit der Gesetzesnovellierung verfolgten Ziele tatsächlich erreicht werden.

4.   Insbesondere bittet er die Bundesregierung, das zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-484/14 Tobias Mc Fadden gegen Sony Music Entertainment Germany GmbH zeitnah daraufhin zu prüfen, ob ein erneutes gesetzgeberisches Tätigwerden geboten ist.

5.   Der Bundesrat erwartet, dass dann, wenn im Vollzug des Gesetzes das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel nicht im beabsichtigten Maße erreicht werden kann, zeitnah geeignete Anpassungen an der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden, mit denen die Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele sichergestellt werden kann.

6.   Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um einen dementsprechenden Umsetzungsbericht bis Juli 2017.“

Dieser Empfehlung wurde indes nicht gefolgt.

Wie geht es weiter mit dem WLAN-Gesetz?

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vorgelegt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Der Beitrag wurde am 19.06.2016 um die Empfehlung der Ausschüsse ergänzt.)

 

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