Routenplaner-Abofalle: Die Media Work GmbH, laut Impressum in Frankfurt am Main unter der Adresse Lyoner Straße 11 ansässig, verschickt dreiste Zahlungsaufforderungen für die Nutzung des Online-Routenplaners maps-routenplaner.net. 500 € für zwei Jahre sollen durch die Anmeldung auf der Seite fällig geworden sein, zu zahlen per Amazon-Gutschein. Im Fall eines gerichtlichen Mahnverfahrens, so ist zu lesen, drohen Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Kontopfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 829 ZPO und negativer SCHUFA Eintrag.
Abofalle maps-routenplaner.net
Wieder einmal alter Wein in neuen Schläuchen: Aufmachung der Seite und Mahnschreiben gleichen merkwürdig einer anderen Abo-Falle unter der URL routenplaner-24.info, betrieben von der ODV Online Content Ltd. mit angeblichem Sitz in München, sowie einer weiteren Abo-Falle, nämlich maps-routenplaner.info, betrieben von der WEB-24 GmbH ebenfalls mit Sitz in München. Über die Aktivitäten der ODV Online Content Ltd. wurde bereits hier berichtet. Über die Aktivitäten der WEB-24 GmbH wurde hier berichtet.
Auch hier: Scharfe Drohungen – kaltblütige Reaktion
Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, SCHUFA-Eintrag, gar mit Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – damit sind schon andere auf die Nase gefallen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit einem Grundsatz-Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12: Wer eine Internet-Abofalle betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges strafbar.
Auch zur Androhung mit einer SCHUFA-Negativmeldung entschied der BGH, und zwar mit Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13: Demnach ist ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens nur rechtmäßig, wenn nicht verschleiert wird, dass ein bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern.
Die Polizei Niedersachsen warnt in ihrem Ratgeber Internetkriminalität unter anderem vor dem Routenplaner der Media Work GmbH.
Mahnung der Media Work GmbH – was tun?
Überhaupt nichts zu tun in der Hoffnung, dass alles nur heiße Luft, Bluff und leerer Betrug ist, ist stets mit Risiko behaftet. Also heißt es, kaltblütig und systematisch auf die Zahlungsaufforderungen zu reagieren. Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 19.03.2015 bietet sich hier an, zunächst einmal die Forderung bereits dem Grunde nach mit Hinweis auf eine fehlende oder auf eine unwirksame Entgeltklausel zu bestreiten. Vorsicht: Erst einmal überprüfen, welche einzelnen persönlichen Daten der Gegenseite über die E-Mail-Adresse hinaus überhaupt schon vorliegen. Das lässt sich beispielsweise aus dem Inhalt der Zahlungsaufforderungen ersehen. So heißt es, keine persönlichen Angaben zu übermitteln, die der Media Work GmbH noch gar nicht bekannt sind.
Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt regelmäßig getäuschte Kunden gegenüber einer Vielzahl von Abofallen-Betreibern und anderen Abzock-Anbietern.
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