Gegen WLAN-Störerhaftung: EuGH-Generalanwalt stellt Schlussantrag

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-484/14 „McFadden“ zur Störerhaftung des WLAN-Hotspot-Betreibers: Der Hotspot-Betreiber ist nach Auffassung des Generalanwalts nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die WLAN-(Mit-)Benutzer über den Hotspot begangen haben.

Worum geht es?

In dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH geht es um die Haftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer. Der betroffene Hotspot-Betreiber, Tobias McFadden, verteidigt sich in dem vor dem Landgericht München I rechtshängigen Zivilprozess gegen eine Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München. Die gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Forderungen beruhen auf einem Rechtsverstoß, den ein anderer User über den von Tobias McFadden betriebenen WLAN-Hotspot begangen hat. Vor dem Landgericht München I verteidigt er sich mit dem Rechtsstandpunkt, er betreibe ein öffentliches Funknetz, und nimmt für sich die Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG in Anspruch. Das Landgericht legte dem EuGH die Angelegenheit mit Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12, zur Vorabentscheidung vor.

Der Kollege Alexander Hufschmid, Prozessbevollmächtigter auf Seiten von McFadden, twitterte aus der EuGH-Verhandlung.

Die Digitale Gesellschaft e.V. veröffentlichte eine Zusammenfassung.

_ Nachtrag 16.03.2016, 11:45 Uhr:

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist nun in deutscher Sprache über die Seiten des EuGH abrufbar.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

 

2 Gedanken zu „Gegen WLAN-Störerhaftung: EuGH-Generalanwalt stellt Schlussantrag

  1. Pingback: WLAN-Gesetzentwurf: Minister Dobrindt Nun Gegen Störerhaftung | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

  2. Pingback: WLAN-Gesetzentwurf: Scheinlösung zur Störerhaftung | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.