WLAN-Gesetz in Kraft – Störerhaftung abgeschafft?

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – auch als WLAN-Gesetz bezeichnet – ist am 27.07.2016 in Kraft getreten: Am 26.07.2016 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ziel: Keine Störerhaftung für Hotspot-Betreiber

Mit dem neu aufgenommenen § 8 Abs. 3 TMG soll die urheberrechtliche Störerhaftung als Haftungsrisiko für Hotspot-Betreiber beseitigt werden – Hotelbereiber oder andere WLAN-Anbieter sollen nicht mehr dafür haften, wenn ihre Gäste beispielsweise über eine P2P-Tauschbörse illegales Filesharing betreiben. Nicht nur >hier< wurden die handwerklichen Schwächen bei der Umsetzung dieses Zieles in der Gesetzesreform kritisiert.

Störerhaftung wirklich abgeschafft?

Das neue Haftungsprivileg des § 8 Abs. 3 TMG gilt ausdrücklich für „Diensteanbieter“ im Sinne des Gesetzes. Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG „jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ – es ist also nicht entscheidend, ob der WLAN-Hotspot kommerziell in einem Hotel oder für den privaten Gebrauch beispielsweise im Rahmen einer Studenten-WG betrieben wird.

Aber: Nach dem Wortlaut gilt das Haftungsprivileg des Diensteanbieters, des WLAN-Hotspot-Betreibers also, nur für die „fremden Informationen“ als solche. Es geht also um den Inhalt der Dateien, um die Frage, ob es sich bei den durchgeleiteten Daten um legale Daten oder um eine gegen das Urheberrecht verstoßende Raubkopie handelt.

Die Störerhaftung betrifft aber eine andere Frage: Hier geht es darum, ob der Hotspot-Betreiber dafür haftet, weil er einer anderen Person, nämlich dem Täter im Sinne des Urheberrechtes, den Zugang zum WLAN ermöglicht hat und den Täter hierdurch in die Lage versetzt hat, den Rechtsverstoß zu verwirklichen, zum Beispiel illegales Filesharing zu betreiben. Es geht bei der Störerhaftung also nicht um den Inhalt der Dateien, sondern um die Erlaubnis, das WLAN mitbenützen zu dürfen.

Noch einmal: Dass auch die Störerhaftung abgeschafft werden soll, steht zwar in der Gesetzesbegründung – aber nicht im Gesetzestext.

Störerhaftung 2016 – welche Auswirkung hat das neue WLAN-Gesetz auf die Praxis?

Ob Hotel-Hotspot oder WLAN in der Wohngemeinschaft: Anschlussinhaber sollten nichts überstürzen. Für Sorglosigkeit im Umgang mit den Zugangsdaten besteht noch kein Anlass. Wie die „Störerhaftung 2016“ für WLAN-Betreiber wirklich aussieht, ob es sie weiterhin geben wird oder ob sie seit dem 27.07.2016 Rechtsgeschichte ist, werden wohl erst zukünftige Gerichtsentscheidungen zeigen – allen voran das heranstehende Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-484/14 „McFadden“.

Bis auf weiteres sollten Hotspot-Betreiber ihr WLAN weiterhin verschlüsseln, dokumentieren, wem sie wann den Zugang ermöglichten, und alle Nutzer über die ordnungsgemäße WLAN-Nutzung belehren.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt