Weihnachtspost von Debcon – auch 2015

Dass auch in der Kanzlei Stefan Loebisch die Weihnachtstage vor der Türe stehen, lässt sich traditionell und alle Jahre wieder an zwei Ereignissen festmachen: Vor den Kanzleifenstern findet der Passauer Christkindlmarkt statt – und das Inkassounternehmen Debcon aus Bottrop verschickt Zahlungsaufforderungen.

Mahnbescheid nach Weihnachten – Postkasten überwachen!

Der Weihnachtshit 2015: Inkassoschreiben mit Zahlungsziel 24.12. für eine Forderung aus dem Jahr 2012 unter Androhung des Mahnbescheids nach Ablauf der Zahlungsfrist. Holzauge sei wachsam – diese Drohung mit dem Mahnbescheid ist ernst zu nehmen.

_ Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung ermöglicht.

_ Fristbeginn schon mit Zustellung, nicht erst mit Briefkastenleerung!

Widerspruchsfrist zwei Wochen: Häufig übersehen wird, dass die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht erst beginnt, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt. Nein: die Zwei-Wochen-Frist beginnt bereits mit der Zustellung. Die Zustellung wiederum ist bereits bewirkt, wenn der Briefträger den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid dann unentdeckt im Briefkasten liegen bleibt, spielt keine Rolle. Um das Zustellungsdatum zu dokumentieren, schreibt der Briefträger das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde, auf dem gelben Briefumschlag. Dieses Datum wird auch in der Akte des Mahngerichts für die Fristberechnung erfasst.

_ Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Wer für zwei Wochen oder mehr in den Weihnachtsurlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, regelmäßig den Briefkasten zu öffnen und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des laufenden Jahres um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht bereits ein Inkassounternehmen tätig ist – damit das neue Jahr nicht mit einer bösen Überraschung beginnt.

Vorsicht Falle: Verhandlungsangebot in der Zahlungsaufforderung

„Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden“ – so lockt Debcon weiter in der Zahlungsaufforderung. Eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Erklärung, die Forderung werde dem Grunde wie der Höhe nach anerkannt, liegt auch gleich bei. Wie praktisch, wie zuvorkommend – oder?

Vorsicht: Nach § 203 BGB wird die Verjährung einer Geldforderung gehemmt, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Verhandlungen führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08, dass die Parteien über eine Forderung bereits dann im Sinne von § 203 BGB verhandeln, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.

Nach § 212 BGB beginnt gar die Verjährung neu, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Vielleicht – es kommt jedenfalls darauf an, was gesagt wird.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht friedvolle und erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das Jahr 2016 – mit bunt verpackten Geschenken unterm Baum, aber keinen gelben Briefen im Kasten.

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