Nicht nur zur Weihnachtszeit: Widerspruchsfrist bei Mahnbescheid beachten

Stille Nacht, heilige Nacht – und der Briefträger wirft den Mahnbescheid in den Briefkasten: Auch zum Jahresende 2018 herrscht bei den Mahngerichten Hochbetrieb. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen wird die Weihnachtsferien 2018 und den Jahreswechsel ganz gezielt nutzen, um sich mit einem Vollstreckungsbescheid Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im heranstehenden Jahr 2019 zu verschaffen.

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht dann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung.

Achtung Falle: Fristbeginn mit Zustellung

Kurze Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht erst, wenn der Empfänger – vielleicht erst nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt. Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen beginnt stattdessen bereits mit der Zustellung. Für die Zustellung reicht es aus, dass der Postbote den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid danach unentdeckt im Briefkasten liegen bleibt, spielt keine Rolle mehr. Der Mahnbescheid wird auch nicht per Einschreiben zugestellt: Um die Zustellung zu dokumentieren, vermerkt der Briefträger auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dieses Datum wird für die Fristberechnung dann in der Akte des Mahngerichts erfasst und dem Gläubiger bzw. dessen Anwaltskanzlei oder Inkassounternehmen mitgeteilt.

Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Wer das lange Weihnachts-Wochenende 2018 nützen will, um für zwei Wochen oder mehr in den Urlaub zu fahren, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, regelmäßig den Postkasten zu öffnen und die Briefe durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des Jahres 2018 um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht schon Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei vorliegen, oder wenn mit dem Ende des Jahres 2018 die Verjährung eintritt. Schließlich soll das neue Jahr nicht mit unangenehmen Überraschungen beginnen.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht friedvolle und erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr – wie jedes Jahr mit bunt verpackten Geschenken unterm Baum, aber keinen gelben Briefen im Postkasten.

 

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