Mahnbescheid zu Weihnachten – Widerspruchsfrist beachten!

Advent, Advent, kein Lichtlein brennt – und der Postbote wirft den Mahnbescheid in den Briefkasten: Gegen Ende des Jahres herrscht bei den Mahngerichten regelmäßig Hochbetrieb. Und mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen nutzt die Weihnachtsferien ganz gezielt, um sich Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im neuen Jahr zu verschaffen.

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung ermöglicht.

Achtung Falle: Fristbeginn mit Zustellung

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Häufig übersehen wird, dass die Widerspruchsfrist nicht erst beginnt, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt. Nein: die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung. Und die Zustellung ist bereits bewirkt, wenn der Briefträger den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid dann unentdeckt im Briefkasten liegen bleibt, spielt keine Rolle. Um die Zustellung zu dokumentieren, vermerkt der Briefträger auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dieses Datum wird dann für die Fristberechnung auch in der Akte des Mahngerichts erfasst.

Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Wer für zwei Wochen oder mehr in den Urlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, regelmäßig den Briefkasten zu öffen und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des laufenden Jahres um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht bereits ein Inkassounternehmen tätig ist – damit das neue Jahr nicht mit unliebsamen Überraschungen beginnt.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht friedvolle und erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das Jahr 2014 – mit bunt verpackten Geschenken unter’m Baum, aber  keinen gelben Briefen im Kasten.

 

2 Gedanken zu „Mahnbescheid zu Weihnachten – Widerspruchsfrist beachten!

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