Debcon macht pünktlich zu Weihnachten per Mahnbescheid angeblich von der Kanzlei Baek-Law, Hamburg, abgetretene „Ansprüche“ (so die Abtretungsanzeige) aus Filesharing-Abmahnungen geltend. Debcon wird im Mahnbescheidsverfahren vertreten durch Rechtsanwältin Monika Mumm, Hürth. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Widerspruch eingelegt werden.
Möglicherweise spekuliert Debcon auf das urlaubsfreundliche Weihnachtsfest 2012 und darauf, dass der Adressat des Mahnbescheids deswegen die Widerspruchsfrist versäumt. Wer in den letzten Wochen Post von Debcon bekam, sollte seinen Postkasten auch zwischen den Jahren sorgfältig leeren. Wer über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel in den Urlaub verreist, sollte eine zuverlässige Person bitten, regelmäßig den Briefkasten zu überprüfen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung, d.h. nach § 180 ZPO bereits mit dem Einwurf des Mahnbescheids in den Briefkasten. Wann der Adressat nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Mahnbescheid erstmals in den Händen hält, ist also nicht entscheidend.
Die Kanzlei Stefan Loebisch wünscht allen Mandanten und Rechtssuchenden friedvolle und erholsame Weihnachtstage 2012 ohne Post von Debcon und einen guten Start in das Jahr 2013.