Auch 2017: Weihnachtszeit ist Mahnbescheid-Zeit – Widerspruchsfrist beachten!

Stille Nacht, heilige Nacht – und der Briefträger wirft den Mahnbescheid in den Postkasten: Zum Jahresende herrscht bei den Mahngerichten regelmäßig Hochbetrieb. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen wird auch die Weihnachtsferien 2017 ganz gezielt nutzen, um sich mit einem Vollstreckungsbescheid Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 2018 zu verschaffen. Von wegen Weihnachtsfrieden…

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ermöglicht.

Achtung Falle: Fristbeginn mit Zustellung

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht erst, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt. Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen beginnt vielmehr mit der Zustellung. Diese Zustellung ist bereits bewirkt, wenn der Postbote den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid dann unentdeckt im Briefkasten liegen bleibt, spielt keine Rolle mehr.

Der Mahnbescheid wird auch nicht per Einschreiben zugestellt: Um die Zustellung zu dokumentieren, vermerkt der Briefträger auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dieses Datum wird für die Fristberechnung dann in der Akte des Mahngerichts erfasst und dem Gläubiger bzw. dessen Anwaltskanzlei oder Inkassounternehmen mitgeteilt.

Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Wer über Weihnachten oder zum Jahreswechsel für zwei Wochen oder mehr in den Urlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, regelmäßig den Briefkasten zu öffen und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des Jahres 2017 um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht bereits Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei vorliegen – damit das Jahr 2018 nicht mit unliebsamen Überraschungen beginnt.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht friedvolle und erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr – mit bunt verpackten Geschenken unter’m Baum, aber keinen gelben Briefen im Postkasten.

 

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