Urteil: Kostenloser Probemonat und Bestell-Button-Beschriftung

Beschriftung des Bestell-Button für das Gratis-Probeabonnement von Amazon „Prime“ – das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied mit Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15: Die Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ auf dem Bestell-Button entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist irreführend und verstößt deshalb gegen Wettbewerbsrecht.

Probeabonnement und Bestellbutton – worum geht es?

Amazon warb für seinen Abo-Dienst „Prime“ inklusive Videostreaming mit einem Bestell-Button, der mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ beschriftet war. Kunden sollten die Möglichkeit haben, mit Klick auf den Button zunächst einen Gratis-Probemonat zu bestellen. Dieser sollte in ein kostenpflichtiges Abo übergehen, wenn der Kunde nicht vorher kündigte. Unter anderem diese Beschriftung beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V (vzbv) und klagte schließlich vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung. Dieses Gericht bereits gab der Klage gegen Amazon mit Urteil vom 05.03.2015, Az. 31 O 247/14, statt. Amazon legte gegen das Urteil Berufung zum OLG Köln ein.

Irreführende Beschriftung des Bestell-Button – wie entschied das OLG Köln?

Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen ‒ danach kostenpflichtig“ verstoße gegen § 312j Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift dürfe die Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden. § 312j BGB sei eine Marktverhaltensregelung.

Zu rügen sei hier nicht, dass Amazon eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen“ gewählt habe. Vielmehr sei zu rügen, dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstelle:

§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage ‚gratis‘ sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.

Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement „umgewandelt“ werden kann. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (…).“

Die von Amazon gewählte Formulierung sei darüber hinaus sogar irreführend. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaube, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur „jetzt“ möglich sei.

Die Spürbarkeitsschwelle (seit dem 10.12.2015 § 3a UWG) sei bei einem Verstoß gegen die aus § 312j Abs. 2, Abs. 3 BGB folgenden Pflichten ohne weiteres überschritten.

Welche Auswirkung hat das Urteil des OLG Köln auf die Webshop-Praxis?

Die Entscheidung des OLG Köln ist richtig. Die gesetzliche Vorgabe in § 312j BGB ist eindeutig: Es darf auf dem Button nichts anderes zu lesen sein als der Hinweis, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Kostenlos und kostenpflichtig schließen einander aus – auch ein Vertrag mit einem vorgeschalteten kostenlosen Probemonat ist in seinem Kern bereits ein von Anfang an kostenpflichtiger Vertrag, wenn er automatisch über das Ende des Probemonats hinaus fort läuft.

Das neugefasste Fernabsatzrecht in seiner seit dem Juni 2014 gültigen Fassung lässt Online-Händlern wenig Raum für werbewirksames Wortgeklingel. Es liegt ein Unterschied darin, ob lediglich für den ersten von möglichst vielen Monaten nichts berechnet wird, oder ob es sich um einen seinem Wesen nach kostenlosen Vertrag handelt.

Das Urteil des OLG Köln ist über die Seiten des vzbv abrufbar. Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Amazon hat aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

 

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