VGH Baden-Württemberg: Rundfunkbeitrag verfassungskonform

Weitere Entscheidungen zum geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag in Form einer Haushaltsabgabe – der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim entschied mit Urteilen vom 03.03.2016, Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15 sowie 2 S 2270/15: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist verfassungskonform und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig.

Klagen gegen Rundfunkbeitrag – was war geschehen?

In allen drei Verfahren wenden sich Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Südwestrundfunk. Die Kläger waren zuvor vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos geblieben. Sie vertreten die Auffassung, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig.

Auch in der Berufungsinstanz machten die Kläger geltend, die Länder hätten für den Rundfunkbeitrag keine Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten seien ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar.

Wie entschied der VGH Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitrag?

Der VGH Baden-Württemberg bejahte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und wies deswegen die Berufungen zurück.

Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Dass die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten nur daran anknüpft, dass der Empfänger des Beitragsbescheides Inhaber der Wohnung ist, sei verfassungsgemäß. Grund sei die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.

Der VGH Baden-Württemberg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteile eingelegt werden.

Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe – welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Es sieht derzeit nicht gut aus für die Gegner des neuen Rundfunkbeitrags in Form der Haushaltsabgabe: Die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg liegen auf einer Linie mit der ganz herrschenden Rechtsprechung.

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 16. März 2016 und am 17. März 2016 über die ersten 15 Klagen gegen diese Haushaltsabgabe verhandeln. Weitere Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag sind anhängig. Es ist zu erwarten, dass die Bundesrichter in diesen Verhandlungsterminen bereits andeuten werden, wie sie über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, betrachtet durch die Brille des Verfassungsrechts, denken – ob sie die bisherige herrschende Rechtsprechung bestätigen, die die Verfassungsmäßigkeit bejaht, oder ob es zum Schwenk in der Rechtsprechung kommt.

 

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