OLG Stuttgart: Beweis mit Dashcam-Aufnahme möglich

Dashcam und Beweisaufnahme im Gerichtsverfahren – das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15: Eine Dashcam-Aufnahme kann jedenfalls zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertet werden.

Dashcam-Aufnahme als Beweismittel – was war geschehen?

Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte einen Autofahrer mit Urteil vom 27.05.2015, Az. 7 OWi 28 Js 7406/15, wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Ampel zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht konnte den Tatnachweis allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Anhand dieser Videoaufnahme war zu erkennen, dass die Ampel bereits seit mindestens seit sechs Sekunden rot zeigte.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Reutlingen legte der Betroffene die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Wie entschied das Oberlandesgericht Stuttgart zur Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme?

Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Rechtsbeschwerde und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.

§ 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG enthalte kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem möglichen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Eine Videoaufzeichnung, die lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, betreffen nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

Die Bußgeldbehörden hätten ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen. Sie hätten unter anderem die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf einer privaten Dashcam-Aufnahme beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Frage, ob eine private Dashcam-Aufnahme als Beweismittel verwertet werden kann oder ob ihr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

Gegen die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme entschieden das das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634, ebenso das Amtsgericht München mit Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14 und das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14.

Für eine grundsätzliche Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel entschieden das Amtsgericht Nienburg mit Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14, das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 01.12.2015, Az. 12 S 2603/15 und im Ergebnis auch das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.05.2016 ist nun soweit ersichtlich die erste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.

 

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