Zum Jahresende 2019 herrscht bei den Mahngerichten Hochbetrieb – wie immer vor dem Jahreswechsel. Zugleich ist der Jahreswechsel 2019/2020 ideal für einen längeren Urlaub: Für zweieinhalb Wochen Ferien vom 20.12.2019 bis einschließlich 06.01.2020 müssen maximal sieben Urlaubstage genommen werden. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen wird auch die Weihnachtsferien 2019 ganz gezielt nutzen, um sich mit einem Mahnbescheid und danach einem Vollstreckungsbescheid Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 2020 zu verschaffen. Achtung Falle!
Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch
Stille Nacht, heilige Nacht, und der Briefträger wirft den Mahnbescheid in den Postkasten: Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht dann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung.
Achtung Falle: Fristbeginn mit Zustellung
Die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid beträgt nur zwei Wochen. Achtung: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht erst, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid entdeckt. Die Widerspruchsfrist von zwei Wochen beginnt vielmehr mit der Zustellung. Diese Zustellung ist bereits bewirkt, wenn der Postbote den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Wie lange der Mahnbescheid danach unentdeckt im Briefkasten liegt, spielt keine Rolle mehr.
Der Mahnbescheid wird auch nicht per Einschreiben zugestellt: Um die Zustellung zu dokumentieren, vermerkt der Briefträger auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dieses Datum wird für die Fristberechnung dann in der Akte des Mahngerichts erfasst und dem Gläubiger bzw. dessen Anwaltskanzlei oder Inkassounternehmen mitgeteilt.
Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen
Wer zum Jahreswechsel 2019/2010 für zwei Wochen oder länger in den Urlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, während der Abwesenheit regelmäßig den Briefkasten zu leeren und die Post durchzusehen. Ganz besonders gilt das, wenn während des Jahres 2019 um Geldforderungen gestritten wurde und vielleicht bereits Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei eingegangen sind – damit das Jahr 2020 nicht mit unangenehmen Überraschungen und Ärger beginnt.
Und ganz wichtig: Nie den gelben Briefumschlag wegwerfen, weil der nämlich für die Berechnung der Fristen entscheidend ist!
Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr – mit bunt verpackten Geschenken unterm Baum, aber keinen gelben Briefen im Postkasten.
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