Google Auffindbarkeit Vertrag: Jetzt ÖrtlicherBusinessVerlag, früher FirmenScout24

Unerbetener Telefonwerbung und Anzeigenauftrag „Google Auffindbarkeit Vertrag“ für Google AdWords und Google My Business – ein „ÖrtlicherBusinessVerlag“, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Schweiz, setzt fort, was zuvor von derselben Adresse aus „FirmenScout24“ betrieben hat: Unternehmen wird ein „Google Auffindbarkeit Vertrag“ mit einer Laufzeit von 12 Monaten am Telefon aufgeschwatzt. Die telefonische Kaltakquise durch „ÖrtlicherBusinessVerlag“ erfolgte offenbar wieder durch die „Doppel-Anruf-Masche“, bei der das zweite Gespräch – angeblich – aufgezeichnet wird.

ÖrtlicherBusinessVerlag mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – worum geht es?

Das Impressum der Website oertlicherbusinessverlag.de weist als Seitenbetreiberin wieder die EU Marketing AG mit Sitz in 8808 Freienbach, Schweiz, Staldenbachstraße 30, aus. Die Rechnung weist alleine das Unternehmen „ÖrtlicherBusinessVerlag“ als Aussteller aus.

Allem Anscheine nach hat sich nur die Firmenbezeichnung von „FirmenScout24“ zu „ÖrtlicherBusinessVerlag“ geändert. Die Masche ist die alte geblieben, über die bereits >hier< Berichtet wurde:

Betroffene Gewerbetreibende berichteten, im Wege der auch von anderen unseriösen Branchenverzeichnis- und Anzeigenverlagen praktizierten „Doppel-Anruf-Masche“ dazu gebracht worden zu sein, am Telefon den „Google Auffindbarkeit Vertrag“ abzuschließen. Diese „Doppel-Anruf-Masche“ läuft stets folgendermaßen ab: Bei einem ersten unangekündigten Werbeanruf wird das Vertragsprodukt wortreich, häufig mit hoher Sprechgeschwindigkeit und unstrukturiert, vorgestellt. Wesentliche Angaben, mit welchem Unternehmen es der angerufene Gewerbetreibende überhaupt zu tun hat, welche Laufzeit der Vertrag haben soll und vor allem welche Kosten entstehen sollen, werden hier und da ohne innere Ordnung in den Wortschwall eingestreut. Sodann erfolgt – „zur Bestätigung des vorangegangenen Anrufs“ – ein zweiter Anruf. Der ist nun so angelegt, dass der angerufene Gewerbetreibende im Grunde immer nur mit „Ja“ antworten kann. Um die Sache aus der Sicht des Anzeigenverlages wasserdicht und beweisfest zu machen, wird dieses zweite Telefonat mitgeschnitten.

Bereits im Fall von FirmeScout24 berichteten betroffene Gewerbetreibende, sie seien im ersten Telefonat damit geködert worden, FirmenScout24 stehe in einer offiziellen Geschäftsbeziehung von Google, ja rufe im Auftrag von Google an. Bereits unmittelbar darauf sei ihnen von FirmeScout24 die Rechnung zugesandt worden.

Diese Rechnung enthält einschließlich der wiedergegebenen – ebenfalls schon aus den Rechnungen von FirmenScout24 bekannten – Rechtschreibfehler folgenden Hinweis:

„Bitte Überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf das angegebene Konto.

Innerhalb von 14 Tagen erhalten sie von Google Deutschland Ihren Bestätigungscode.diesen bitte an uns weiterleiten, damit die Aktivierung vollständig abgeschlossen werden kann.“

Als Bankverbindung ist nun ein Konto bei Bank Linth LLB angegeben.

ÖrtlicherBusinessVerlag mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – was tun?

Die Firmenbezeichnungen wechseln, die Rechtsverteidigung bleibt gleich:  Unternehmen, die voreilig mit ÖrtlicherBusinessVerlag den „Google Auffindbarkeit Vertrag“ abgeschlossen haben, und die sich nun über den Tisch gezogen und abgezockt fühlen, sollten nicht vorschnell aufgeben. Ein zweiter Blick lohnt sich: Kam überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande? Wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile am Telefon in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise angesprochen? Kommt eventuell eine Anfechtung des Vertrages wegen Irreführung in Betracht? Welche Möglichkeiten gibt es noch, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen?

Schein-Adressen in Zürich und Freienbach?

Nachtrag 21.12.2018: Ein per Einschreiben an die EU Marketing AG, Staldenbachstraße 30, 8808 Freienbach, Schweiz, versandtes Schreiben kam zurück mit dem Hinweis der Schweizer Post „Empfänger konnte unter der angegebene Adresse nicht ermittelt werden“.

Ein per Einschreiben an FirmenScout24, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Schweiz, versandtes Schreiben kam nach einem Monat ebenfalls wieder zurück – nun mit dem Hinweis der Schweizer Post „Nicht abgeholt“.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch aus Passau vertritt regelmäßig bundesweit kleine und mittelständische Unternehmen, die von Anzeigenverlagen und Branchenportal-Betreibern in die Falle gelockt wurden.

 

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