Mahnbescheid in den Weihnachtsferien – Widerspruchsfrist beachten!

Mahnbescheid, Weihnachtsferien, Beginn und Ende der Widerspruchsfrist – die Zivilprozessordnung kennt keinen Weihnachtsfrieden. Wer während des Jahres 2022 mit Geldforderungen konfrontiert worden ist und vielleicht bereits eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei erhalten hat und nun dem Weihnachtsurlaub entgegensieht, sollte sich absichern.

Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch

Alle Jahre wieder: Wenn der Dezember seinem Ende entgegengeht, herrscht bei den Mahngerichten Hochbetrieb. Mancher Gläubiger, manches Inkassounternehmen wird die Weihnachtsferien 2022 gezielt nutzen, um sich mit einem Mahnbescheid und danach einem Vollstreckungsbescheid Vorteile für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 2023 zu verschaffen.

Das mag nicht die Art feiner Leute sein. Rechtlich zulässig ist es trotzdem.

Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Unterbleibt der Widerspruch, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Die Widerspruchsfrist kann nicht verlängert werden.

Widerspruchsfrist beginnt mit Zustellung

Achtung: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht erst, wenn der Empfänger – möglicherweise nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub – seinen Briefkasten öffnet und den Mahnbescheid herausnimmt. Vielmehr beginnt die Widerspruchsfrist von zwei Wochen bereits, wenn der Mahnbescheid zugestellt wird. Diese Zustellung erfolgt, indem der Postbote den Mahnbescheid in den Briefkasten des Empfängers einwirft – fertig! Wie lange der Mahnbescheid danach unentdeckt im Briefkasten liegt, spielt keine Rolle mehr.

Der Mahnbescheid wird auch nicht per Einschreiben zugestellt: Um die Zustellung zu dokumentieren, notiert der Briefträger auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Tages, an dem er den Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen hat. Dieses Datum wird dann auch in der Akte des Mahngerichts erfasst und dem Gläubiger bzw. dessen Anwaltskanzlei oder Inkassounternehmen mitgeteilt.

Wem ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid zugeht, sollte deshalb den gelben Briefumschlag sorgfältig aufheben, um die Fristen präzise berechnen zu können: Gelbe Briefumschläge gehören in die Akte und nicht in den Papierkorb.

Bei Abwesenheit: Briefkasten überwachen lassen

Falls ein Mahnbescheid droht: Wer zum Jahreswechsel 2022/2023 für zwei Wochen oder länger in den Urlaub fährt, sollte eine zuverlässige Person damit beauftragen, während der Abwesenheit regelmäßig den Briefkasten zu leeren und die Post durchzusehen, damit das neue Jahr nicht mit einer unangenehmen Überraschung und mit Ärger beginnt.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch wünscht erholsame Weihnachtstage und einen guten Start in das Jahr 2023 – am Ende des Jahres 2022 hoffentlich mit bunt verpackten Geschenken unterm Weihnachtsbaum, aber keinem gelben Brief im Postkasten.

 

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