Hier liegt – wieder einmal – eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur so genannten „40-Euro-Klausel“ vor. Ein Mitbewerber wirft der Mandantschaft vor, diese „40-Euro-Klausel“ lediglich in der Widerrufsbelehrung verwendet zu haben, ohne die Klausel wirksam mit der Kundschaft vereinbart zu haben.
Worum geht es?
Nach § 357 II 3 BGB dürfen dem Verbraucher nach dessen Widerruf die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt.
„Dürfen“, nicht „werden“ – das Gesetz sieht dies also als Ausnahmefall an: Regelfall nach dem Gesetz ist, dass der Händler die Kosten der Rücksendung selbst trägt, ganz egal, wie teuer der Kaufpreis war. Dass die „40-Euro-Klausel“ in der Praxis längst Standard ist, ändert hieran nichts.
Entsprechend muss der Händler den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informieren, wenn der Händler diese Kosten der Rücksendung nicht selber tragen will.
Mehr noch: Die „40-Euro-Klausel“ muss zum Bestandteil des Kaufvertrags werden. Der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Verbraucher muss sich auch über diese „40-Euro-Klausel“ erstrecken.
Wie entschieden die Gerichte?
Einige Gerichte verlangen deswegen eine „doppelte 40-Euro-Klausel“: Sie vertreten die Auffassung, dass die „40-Euro-Klausel“ alleine durch den Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden kann. Vielmehr, so diese Auffassung, muss die „40-Euro-Klausel“ an anderer Stelle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in den Kaufvertrags mit aufgenommen werden. Dies kann etwa durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschehen.
Pilotentscheidungen zu dieser Rechtsauffassung waren etwa
- OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09;
- OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10;
- OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09;
- OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09.
Achtung – die Gerichte verlangen ausdrücklich eine „doppelte 40-Euro-Klausel“: es reicht also nicht aus, die Widerrufsbelehrung mit der „40-Euro-Klausel“ einfach in die AGB mit einzubauen. Auch dann ist neben der Widerrufsbelehrung eine besondere Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Kosten der Rücksendung erforderlich.
Lediglich das OLG München entschied mit Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12, dass eine „doppelte 40-Euro-Klausel“ nicht erforderlich sei und es vielmehr ausreichend sei, die Klausel in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen.
Was gilt nun für Webshop-Händler in der Praxis?
Solange eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt, sollten Webshop-Händler den sichersten Weg wählen, um vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geschützt zu sein. Dies ist bis auf weiteres die „doppelte 40-Euro-Klausel“. Händler müssen die „40-Euro-Klausel“ also zunächst in ihre AGB einbauen. Zusätzlich müssen sie die „40-Euro-Klausel“ in ihre Widerrufsbelehrung mit aufnehmen. Um schließlich ganz auf der sicheren Seite zu sein, sollten Webshop-Händler alleine auf die Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreifen und die dort enthaltene „40-Euro-Klausel“ wortgleich in ihren AGB wiederholen.