Gewerbeauskunft-Zentrale: Neues Urteil aus Düsseldorf

Ein Vertrag für das Internet-Branchenverzeichnis Gewerbeauskunft-Zentrale.de kann angefochten werden – das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 20.02.2014, Az. 32 C 15079/14: Die Übersendung des Eintragungsformulars durch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung. 

Was war geschehen?

Ein Unternehmer hatte im März des Jahres 2013 in der üblichen Weise von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH deren Eintragungsformular für das Internet-Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ erhalten, ausgefüllt und zurückgesandt. Nachdem der Unternehmer seinen Irrtum bemerkt hatte, erklärte er die Anfechtung des Vertrages. Offenbar wollte dies die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in der ebenfalls hinlänglich bekannten Weise nicht gelten lassen, sondern forderte den Unternehmer weiterhin auf, den Eintrag zu bezahlen. Nun aber drehte der Unternehmer den Spieß um: Er erhob gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH negative Feststellungsklage, wonach er nicht verpflichtet ist, seinen Eintrag in dem Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ zu bezahlen. Zusätzlich erhob der Unternehmer Leistungsklage, wonach die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH verpflichtet ist, seinen Eintrag im Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ zu löschen.

Wie entschied das AG Düsseldorf?

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens.

Es liege ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB vor. Die Übersendung des Eintragungsformulars im März 2013 durch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH erfülle den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Aus dem Formular gehe nicht hinreichend hervor, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags handle.

Das Amtsgericht Düsseldorf führt nun mehrere Gründe auf, warum Unternehmer durch das Eintragungsformular arglistig getäuscht werden:

  • Die Form des Formulars erweckten den Eindruck, dass es sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handle. Dies ergebe sich zum einem aus der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge“. Diese Begriffe erweckten den Eindruck, dass hier Daten von einer Behörde gesammelt würden.
  • Das Formular enthalte unmittelbar unter der Überschrift den Hinweis „Schreiben ist Ihnen schon am 20.02.2013 per Post zugesandt worden!“. Für die Rückantwort sei unten auf dem Formular eine Frist gesetzt worden. Auch dies erwecke den Eindruck, dass eine Verpflichtung des Adressaten bestehe, die erforderlichen Daten mitzuteilen.
  • Auch der Umstand, dass bereits einige Daten voreingetragen seien, lasse den Eindruck entstehen, dass hier hoheitlich Daten erfasst würden, die zu ergänzen seien, wie der Adressat durch die Formulierung „ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten das Formular“ ja auch aufgefordert werde.
  • Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handele, gehe aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Das von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH erwünschte Entgelt werde in dem kleingedruckten Text auf der rechten Seite des Formulars genannt, und zwar an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde sei. Einem durchschnittlichen Leser werde durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars einhergehe, verschleiert.
  • Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH handele dabei auch arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn habe, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis sämtlicher Umstände gar nicht abschließen würden.

Zum Anspruch des Unternehmers, dass seine Daten aus dem Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ gelöscht werden, verweist das Amtsgericht Düsseldorf auf das Recht des Unternehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Welche Auswirkung hat das Urteil des AG Düsseldorf auf die Praxis bei Branchenbuch-fallen?

Die einzelnen Erwägungen desAmtsgerichts Düsseldorf zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind im Grunde nicht neu. Die eigentliche praktische Bedeutung des Urteils liegt darin, dass das Amtsgericht Düsseldorf in der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 zu Gunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale offenbar keinerlei Bindungswirkung sieht. Eine derartige Bindung der Amtsgerichte an Urteile der übergeordneten Landgerichte wird von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in deren Mahnschreiben gerne zumindest unterschwellig in den Raum gestellt.

Schade nur, dass das Amtsgericht Düsseldorf lediglich die Möglichkeit bestätigte, Verträge mit der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH anzufechten, aber der Frage nicht weiter nachging, ob der Vertrag über die Eintragung im Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ von Anfang an bereits dem Grunde nach unwirksam ist. Freilich dürfte hier das Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.07.2012 mit seinen Erwägungen in der Urteilsbegründung weiterhelfen.