WLAN-Gesetz – Stand der Debatte

Das „WLAN-Gesetz“ – Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – stand am Abend des 03.12.2015 unter Tagesordnungspunkt 21 in seiner aktuellen Entwurfsfassung nach Stellungnahme des Bundesrates erneut zur Debatte im Bundestag. Dieser Entwurf ist noch nicht das Gelbe vom Ei.

WLAN-Gesetz – worum geht es?

Offene WLAN-Netze in Deutschland? Mangelware; nahezu Fehlanzeige. WLAN im Hotel, in der Gastronomie, in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Campingplätzen? Haftungsrisiko für den Betreiber!

Deutschland hinkt in der Informationsgesellschaft zurück. Wer etwa in einer Stadt wie etwa Passau lebt und arbeitet, die vom Fremdenverkehr lebt, kennt die ständigen Fragen der Touristen nach dem nächsten freien WLAN-Hotspot, über den sie ihre E-Mails checken, ihre Fotos sichern, den Wetterbericht abrufen können, oder was auch immer – und kennt die ungläubigen Gesichter, wenn die Antwort lautet: „Gibt es nicht. Ist in Deutschland so nicht üblich.“

Wirtschaftliches Risiko Störerhaftung des WLAN-Betreibers

Wer in Deutschland sein WLAN anderen Personen zur Verfügung stellt, sieht sich nach einer urheberrechtlichen Abmahnung – beispielsweise, weil über das WLAN eine illegale P2P-Tauschbörse angesurft und hierüber Filesharing betrieben wurde – geradezu routinemäßig dem Vorwurf der Störerhaftung ausgesetzt mit der Begründung, der Abmahnungsempfänger habe als WLAN-Betreiber gegen Überwachungspflichten und Belehrungspflichten verstoßen, als er Dritten den Internetzugang gewährte.

Wer einen WLAN-Hotspot betreibt, geht damit also ein rechtliches wie auch ein wirtschaftliches Risiko ein.

Gerade bei Filesharing über ein drahtloses Netzwerk – und dies stellt in der Praxis das Problem dar – sind die Kriterien schwammig, nach denen die Störerhaftung bejaht wird oder aber ausgeschlossen wird: „Absicherung nach dem Stand der Technik“ und „zumutbare Prüfpflichten“ sind hier die Schlagworte aus der Rechtsprechung.

Stand der Technik zu dem Zeitpunkt, als der WLAN-Router gekauft und eingerichtet wurde – dieses Kriterium lässt sich noch einigermaßen eingrenzen (auch wenn Gerichte in der Vergangenheit vom Inhaber eines Privat-Anschlusses allen ernstes verlangten, Firewalls zu konfigurieren, Port-Sperren einzurichten oder einzelne Seiten zu blockieren, und damit im Ergebnis das Netz auf neue, gefährliche Seiten zu überprüfen).

Aber wo genau läuft die Grenze zwischen einer Überprüfungspflicht, die noch zumutbar ist, und einer solchen Pflicht, die nicht mehr zumutbar ist? Eine völlig zersplitterte Einzelfall-Rechtsprechung, wer unter welcher Bedingung welcher Person gegenüber in welcher Art und Weise und in welchem Umfang verpflichtet ist, diese Personen zu überwachen und zu belehren, wenn sie über das WLAN online gehen dürfen, gibt beredtes Zeugnis.

Gesetzgeber sieht Handlungsbedarf

Der Gesetzgeber erkennt – immerhin – das grundsätzliche Problem und sieht Handlungsbedarf.

Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung:

„Danach schließen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), welche die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für fremde Informationen einschränken, nicht die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme dieser Betreiber auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen nach allgemeinen Vorschriften aus (sogenannte Störerhaftung). Insbesondere das Abmahnrisiko verbleibt daher beim WLAN-Betreiber, weshalb vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden verzichten.
Das vorliegende Gesetz zielt darauf ab, WLAN-Betreibern die nötige Rechtssicherheit in Haftungsfragen zu verschaffen, um auf diesem Wege eine größere WLAN-Abdeckung in Deutschland zu erreichen.“

Diese geforderte Rechtssicherheit soll vor allem durch eine Ergänzung von § 8 Telemediengesetz (TMG) bewirkt werden.

Diensteanbieter-Privileg soll auf WLAN-Betreiber ausgeweitet werden

In § 8 TMG soll die bereits bestehende Regelung nach Abs. 1, wonach Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zu, nicht verantwortlich sind, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten nicht ausgewählt haben und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, soll ausdrücklich auf WLAN-Anbieter ausgeweitet werden:

„(…) Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

‚(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1.   angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2.   Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.‘

(…)“

WLAN-Gesetzentwurf geht am Problem vorbei

Ein Haftungsausschluss – damit auch an ein Ausschluss der Störerhaftung – soll also zukünftig mit zwei Voraussetzungen verknüpft sein,

  • angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das WLAN
  • und eine Erklärung des Nutzers, sich rechtstreu verhalten zu wollen.

„Angemessene Sicherungsmaßnahmen“ – der Gesetzentwurf kommt genau dort an, von wo aus die Reise losging, nämlich bei einem unbestimmten, in höchstem Maße interpretationsfähigen, Begriff. Was ist angemessen? Angemessen ist zunächst, was zumutbar ist. Und innerhalb dessen, was zumútbar ist, ist dann noch einmal eine Auswahl zu treffen, um zur Angemessenheit im engeren Sinne zu gelangen.

Der weiche Gummibegriff „zumutbar“, der jetzt in der Praxis die großen Schwierigkeiten bereitet, wird also nur ergänzt durch einen anderen, noch weicheren, Gummibegriff „angemessen“. Die Wortwahl ändert sich, die Probleme bleiben im besten Fall die gleichen und werden im schlechteren Fall noch größer.

Rechtssicherheit und Ermessensspielraum schließen einander aus

Rechtssicherheit setzt voraus, dass das Gesetz eindeutige Vorgaben macht, dass die gesetzliche Regelung also nicht interpretationsfähig ist. Rechtssicherheit ist also das Gegenteil dessen, was geradezu zwangsläufiges Ergebnis des vorliegenden Gesetzesentwurfes zur Neuregelung der WLAN-Haftung sein wird. Rechtssicherheit und Ermessensspielraum – zunächst Ermessen des WLAN-Betreibers, welche einzelnen Sicherungsmaßnahmen erfolgen sollen, danach Ermessen des Richters, ob der WLAN-Betreiber sein Ermessen angemessen ausgeübt hat – schließen einander aus.

Der bisherige Gesetzesentwurf ist, was die zentrale Rechtsvorschrift angeht, nicht weniger schwammig, wie es die bisherige Rechtslage ist. Der Gesetzesentwurf produziert neue Worte, aber kein anderes Ergebnis.

Soll das Ziel der Gesetzesreform wirklich erreicht werden, sind Nachbesserungen erforderlich. Ganz banal gesprochen: Der Gesetzgeber muss sich entscheiden, was wichtiger ist – der Standort Deutschland in einer modernen Kommunikationsgesellschaft, oder die Interessen der Abmahnindustrie, mit möglichst wenig Aufwand möglichst breitbandig zuschlagen zu können. Ein „sowohl als auch“ dürfte das Ziel verfehlen.

 

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