Gewerbliche WLAN-Hotspots und die Störerhaftung: das Bundeswirtschaftsministerium bereitet offenbar bereits die nächste Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vor. Betreiber unverschlüsselter WLAN-Hotspots, beispielsweise in einem Café oder in einem Hotel, sollen mehr Rechtssicherheit vor Abmahnungen erhalten.
Nachbesserung des WLAN-Gesetzes – worum geht es?
Erst am 27.07.2016 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – auch als WLAN-Gesetz bezeichnet – in Kraft. Mit dem neu aufgenommenen § 8 Abs. 3 TMG sollte die urheberrechtliche Störerhaftung als Haftungsrisiko für Hotspot-Betreiber beseitigt werden. Freilich: das WLAN-Gesetz zeichnete sich durch handwerkliche Schwächen aus. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf erwähnen nun § 8 Abs. 1 TMG und § 8 Abs. 2 TMG nicht mehr ausdrücklich, dass von der Haftungsprivilegierung für Hotspot-Betreiber auch die urheberrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche mit umfasst sind. Diese Unterlassungsansprüche bilden jedoch die rechtliche Grundlage und in der Folge auch die wirtschaftliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnindustrie.
Dass durch das WLAN-Gesetz gerade auch diese Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche mit erfasst werden sollen (oder jedenfalls mit hätten erfasst werden sollen), ergibt sich lediglich aus der Gesetzesbegründung, nicht aber aus dem Wortlaut des eigentlichen Gesetzes.
Rechtsprechung: Die Störerhaftung lebt
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus der Zeit vor dem WLAN-Gesetz galt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für die Unterlassungsansprüche. Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Gesetzesbegründung zwar bei der Auslegung des Gesetzestextes herangezogen werden kann, dass die Gesetzesbegründung den Gerichten die Entscheidung aber nicht verbindlich vorgibt – die Richter sind an das Gesetz, nicht an die Gesetzesbegründung gebunden.
Die Bundesregierung verließ sich bei ihrem WLAN-Gesetz vom Juli 2016 wohl auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dessen damals heranstehendes Urteil „McFadden“. Der EuGH, so wohl die Hoffnung, würde entscheiden, dass das EU-Recht die Haftungsprivilegierung für WLAN-Hotspot-Betreiber zwingend vorschreibt.
Der EuGH aber verhielt sich nicht wunschgemäß: in seinem Urteil vom 15.09.2016, Aktenzeichen C-484/14, entschied der EuGH lediglich, dass Hotspot-Betreiber zwar nicht den Lizenzschaden ersetzen müssen, der durch unerlaubtes Filesharing eines Nutzers entstanden ist. Das Urteil ließ aber offen, ob die Hotspot-Betreiber nicht weiterhin auf Unterlassung verklagt werden können oder die Kosten der Abmahnung ersetzen müssen. Das Urteil des EuGH beinhaltete also gerade nicht die erwartete „Abschaffung der Störerhaftung“.
Über die Pläne zur Nachbesserung des WLAN-Gesetzes berichtet die Rheinische Post in ihrem Online-Portal. Der Bericht der Rheinischen Post wurde durch einen Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums offenbar bereits bestätigt.
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