Filesharing: Hotel abgemahnt – Abmahnung fallen gelassen

Rückzieher nach Filesharing-Abmahnung gegen Hotel – Rechtsanwalt Daniel Sebastian sieht nach Hinweis auf Hotelanschluss und verweigerter Unterlassungserklärung von weiterer Rechtsverfolgung ab.

Filesharing-Abmahnung gegen Hotel – was war geschehen?

Die Mandantschaft betreibt ein Hotel. Die Hotelgäste erhalten auf Nachfrage einen individuellen Zugang zum Hotel-WLAN. Mit Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Daniel Sebastian machte die DigiRights Administration GmbH geltend, über dem Internet-Anschluss sei illegales Filesharing über die P2P-Tauschbörse Bittorrent betrieben worden. Wie üblich wurde in der Abmahnung von der Mandantschaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung, der Ersatz der Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz gefordert.

Die Mandantschaft hatte die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen. Sie konnte damit nicht unter dem Gesichtspunkt einer Haftung als Täter in Anspruch genommen werden. Eine gegen die Mandantschaft als Anschlussinhaber gerichtete Vermutung der Täterschaft schied aus, da auch andere Personen Zugang zu dem Hotel-WLAN hatten. Die Mandantschaft war auch nicht bereit, sich einer Störerhaftung zu unterwerfen.

Dies alles wurde dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian in dem Antwortschreiben zu der Abmahnung mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben erklärte Rechtsanwalt Sebastian darauf hin, die Angelegenheit eingestellt zu haben und die Ansprüche nicht weiter geltend zu machen. Abmahnung erledigt!

Sonderfall WLAN in Hotels und Gaststätten

Wer ein Hotel oder eine Gaststätte betreibt oder eine Ferienwohnung vermietet und seinen Gästen dabei das eigene WLAN zur Verfügung stellt, sollte die Gäste aus Beweisgründen möglichst schriftlich belehren, dass sie zwar ein WLAN-Passwort bekommen, das WLAN aber nicht für rechtswidrige Taten wie beispielsweise illegales Filesharing über ein P2P-Netzwerk verwenden dürfen.

Mehrere Gerichte entschieden bereits, dass ein Gastwirt, ein Hotelbetreiber oder der Vermieter einer Ferienwohnung weder als Täter noch als Störer haftet, also weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch Zahlungen leisten muss, wenn er nachweisen kann, seine Gäste ausreichend belehrt zu haben, vgl. etwa

  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 S 1/09;
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25 b C 431/13 für ein Hotel;
  • Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 116 C 145/14 ebenfalls für ein Hotel;
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13 für eine Ferienwohnung.

Das Amtsgericht Koblenz stellte in seinem Urteil vom 10.06.2014 ausdrücklich fest, dass die in den Filesharing-Abmahnungen stets als „Universalwaffe“ eingesetzte tatsächliche Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zugleich Täter der ermittelten Urheberrechtsverletzung über das P2P-Netzwerk ist, nicht greift, wenn es sich um ein Hotel-WLAN handelt, das den Hotelmitarbeitern und Hotelgästen zur Verfügung steht.

Urheberrecht, Filesharing und Hotelbetreiber-Haftung – wie geht es weiter?

Zwar plant der Gesetzgeber, § 8 TMG zu reformieren. Allerdings sind die Details dieser Reform noch immer in der Schwebe – unklar ist damit weiterhin, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Hotel- und Gaststättenbetreiber, Vermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, aber auch Betreiber von Campingplätzen zukünftig vor Haftung sicher sind, wenn sie ihren Gästen einen WLAN-Hotspot anbieten und es dann zu einem Verstoß gegen Urheberrecht kommt.

Jedenfalls bis dorthin sollten Hotspot-Betreiber ihre Gäste, aber auch ihre Beschäftigten, eindeutig, rechtssicher und beweiskräftig, und das heißt immer auch schriftlich, belehren, bevor sie ihnen die WLAN-Zugangsdaten aushändigen. Wie man sieht, lohnt sich dieser geringe Mehraufwand – wie sich auch im übrigen gezielte Rechtsverteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung lohnt.