In der Volltext-Datenbank des Bundesgerichtshofs sind sie (Stand 04.12.2015 nachmittags) noch nicht veröffentlicht, über die Seiten der Klägervertreter, Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg, sind sie nun abrufbar – die drei Urteile des BGH vom 11.06.2015 „Tauschbörse I“ (Az. I ZR 19/14), „Tauschbörse II“ (Az. I ZR 7/14) und „Tauschbörse III“ (Az. I ZR 75/14).
Leitsätze „Tauschbörse I“ vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14:
„a) lst ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“
Leitsätze „Tauschbörse II“ vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14:
„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).
b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.“
Leitsatz „Tauschbörse III“ 11.06.2015, Az. I ZR 75/14:
„Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 – BearShare).“
Jedenfalls die Leitsätze der drei Urteile erwecken den Eindruck, dass der BGH – entgegen ursprünglichen Befürchtungen, die eine drastische Verschlechterung der prozessualen Ausgangslage in Filesharing-Gerichtsverfahren zugunsten der Abmahnindustrie und zum Nachteil der abgemahnten Anschlussinhaber sahen – im Ergebnis auf seiner bisherigen Linie bleibt. Genaueres lässt sich freilich erst aus den Details der Urteilsbegründungen ersehen.
Wochenendlektüre! Auswertung folgt!
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