Woanders gelesen: EU-Kommission kritisiert WLAN-Gesetzentwurf

Hotspot-Betreiber-Haftung: Über die Bundestagsdebatte vom 03.12.2015 zum „WLAN-Gesetz“ – Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – berichtete ich bereits hier. Das Portal netzpolitik.org berichtet lesenswert unter anderem über eine Anmerkung der EU-Kommission zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Tenor: Nachbesserungen erforderlich

Der Gesetzentwurf muss nachgebessert werden – so lassen sich die wiedergegebenen Stellungnahmen nicht nur der EU-Kommission, sondern auch von Abgeordneten des Bundestages, der Digitalen Gesellschaft und des Fördervereins freie Funknetze zusammenfassen. Die EU-Kommission befürchtet nach ihrer Stellungnahme, dass die Vorgaben des Gesetzentwurfs über die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) hinausgeht.

Hinweis auf laufendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH

Interessant in der Stellungnahme auch der Verweis auf das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-484/14, McFadden – das Landgericht München I legte dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12, mehrere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Haftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen vor. Dieser wendet sich gegen eine Filesharing-Abmahnung mit dem Vortrag, er betreibe ein öffentliches Funknetz, und nimmt für sich die Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG in Anspruch. Die Verhandlung in diesem EuGH-Verfahren ist für den 09.12.2015 angekündigt.

Deutsche Behörden, so der Hinweis der EU-Kommission, müssten die in Kürze erscheinende Auslegung des EU-Rechts bei der Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen.

Zum Artikel auf netzpolitik.org geht es hier.

 

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