Wettbewerbsrecht und Elektrohaushaltsgeräte: fehlende Typenbezeichnung ist Irreführung

Pflichtangaben zu Elektrohaushaltsgeräten – das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12: Ein Elektrohändler muss in seiner Prospektwerbung konkrete Typenbezeichnung von Haushaltselektrogeräten angeben. Nennt er die Typenbezeichnung nicht, liegt hierin Irreführung durch Unterlassen. 

Was war geschehen?

Ein Elektrohändler warb in einer Anzeige für Waschmaschinen. Hierbei gab Marke, Preis und verschiedene technische Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, oder Energieeffizienzklasse an. Die genaue Typenbezeichnung dieser Geräte nannte der Händler in seiner Werbung nicht. Dies wertete das Landgericht Stuttgart als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG und untersagte dem Händler die Werbung ohne Typbezeichnung. Hiergegen wandte sich der Händler mit seiner Berufung zum OLG Stuttgart.

Wie entschied das OLG Stuttgart?

Die Berufung des Händlers blieb erfolglos. Das OLG Stuttgart führte aus, die Typenbezeichnung sei ein Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel. Der Verbraucher wolle bei einer Anschaffung langlebiger „weißer Ware“ nicht nur die Marke und gewisse technische Daten sowie den Preis wissen, sondern auch Produktvergleiche vornehmen sowie möglicherweise Testergebnisse von Stiftung Warentest in Erfahrung bringen. Außerdem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handele, und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig sei, wenn das beworbene Produkt unzweifelhaft identifizierbar sei. Genau dieses leiste die Typenbezeichnung, die danach wesentliches Merkmal im Sinn des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

Wer eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 UWG vorenthalte, begehe eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen; § 3 Abs. 1 UWG.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Volkstümlich ausgedrückt: Dem Verbraucher soll nicht die Katze im Sack angeboten werden. Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung die Bedeutung von Preisvergleichen und Testergebnissen. Es reicht also nicht, dem Verbraucher nur eine bestimmte Marke schmackhaft machen zu wollen. Vielmehr soll der Verbraucher vom ersten Moment an wissen, welches Gerät genau ihm angepriesen wird.