BGH-Urteil: Energieeffizienzklasse für Klimagerät im Webshop

Angabe der Energieeffizienzklasse für ein Klimagerät im Webshop und Wettbewerbsrecht – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 06.04.2017, Az. I ZR 159/16 „Energieeffizienzklasse II“: Auf die Energieeffizienzklasse muss bereits in der Produktpräsentation deutlich hingewiesen werden. Ein unter dem Preis angeführte Link mit der Beschriftung „Mehr zum Produkt“ auf eine andere Seite, in der auch Angaben zur Energieeffizienzklasse des Gerätes gemacht werden, reicht nicht aus.

Energieeffizienzklasse im Webshop – was war geschehen?

Das Verfahren wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) betrieben. Beklagt war die Baumarktkette Hornbach. Die Baumarktkette hatte in ihrem Onlineshop für ein mobiles DeLonghi-Klimagerät geworben. Auf einer Übersichtsseite waren die einzelnen Geräte mit Abbildung und Preis aufgelistet. Unter dem Preis jedes Gerätes befand sich ein Link „Mehr zum Artikel“. Dieser führte zu einer nachfolgenden Seite mit weiteren produktspezifischen Informationen, hierunter auch die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Gerätes. Von dieser nachfolgenden Seite konnte das Gerät dann in den Warenkorb eingelegt werden.

Der vzbv sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen die EU-rechtlichen Vorgaben zur Darstellung der Energieeffizienzklasse, damit zugleich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, und klagte durch die Instanzen.

Wie entschied der BGH zur Darstellung der Energieeffizienzklasse im Webshop?

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv und verurteilte Hornbach, die Produktpräsentation mit dem Link „Mehr zum Produkt“ zu unterlassen.

Zwar müsse die Energieeffizienzklasse eines im Internet beworbenen Klimagerätes – wie auch die eines Fernsehgerätemodells – nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Ein Link auf eine nachfolgende Seite sei also durchaus zulässig.

Ein Link mit der Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ entspreche jedoch nicht den Anforderungen. Ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen werde, müsse räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht sein. Zusätzlich müsse dieser Link auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein:

„Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte Link nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ führt dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind.“

Welche Auswirkung hat das Urteil des BGH auf die Praxis?

Seit dem 01.08.2017 gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Neben der momentan gültigen Effizienzklasse eines Produkts muss auch das Spektrum der auf dem Label verwendeten Effizienzklassen angegeben werden.

Kann ein Webshop-Händler die Angaben zur Energieeffizienzklasse aus Platzgründen nicht unmittelbar auf seiner Produkt-Präsentationsseite unterbringen, und muss er dazu auf eine andere Seite verlinkten, ist Klartext angesagt: Das Wort „Energieeffizienzklasse“ muss in der Link-Beschriftung auftauchen. „Sprechende Links“ sind auch hier das Gebot. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

 

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