VbKfW mahnt auch im September Verkäufer von Gebrauchtwagen ab

Wie in den Monaten zuvor mahnt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) mit Sitz in Augsburg auch im September 2021 Gebrauchtwagen-Angebote auf der Plattform mobile.de ab. Abgemahnt wird in bekannter Weise der angebliche Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Der Vorwurf lautet, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige auf mobile.de verberge sich wahrheitswidrig ein gewerbliches Angebot. Wie bereits früher fordert der VbKfW mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Abmahnung des VbKfW: Worum geht es?

Die Aktennummern des VbKfW erwecken zumindest den Verdacht, dass der Verband in ganz erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt. Lagen die Aktennummern Mitte Februar 2021 noch (oder besser: schon) im unteren Drittel des dreistelligen Bereichs, so war zum Ende des ersten Quartals bereits der vierstellige Bereich eröffnet. Den Juli ließ der VbKfW im mittleren Drittel des 2000er-Bereichs hinter sich und im August bereits war die 3000er-Marke überschritten. [Nachtrag 13.09.2021: In der zweiten Septemberwoche verwendete der VbKfW bereits Aktennummern aus der zweiten Hälfte des 3000er-Bereichs.] Rechnerisch ergeben sich daraus mehr als 400 neue Aktennummern pro Monat – eher wohl ergibt sich eine leicht ansteigende Kurve über die Monate hinweg. Rechnet man mit durchschnittlich 21,5 Arbeitstagen pro Monat, so folgt aus dem Monatsmittel von 400 durchschnittlich 18,6 neue Fälle pro Tag. Eine stolze Zahl.

Wer ist der VbKfW?

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde nach eigener Angabe am 18.07.2018 geründet. Sein Anspruch hiernach (Website-Abrufdatum 10.09.2021):

„Als rechtsfähiger Verband in der Rechtsform eines Vereins vertritt der VbKfW die gewerblichen Interessen der bayerischen Kfz-Innungen und deren insgesamt mehr als 7.200 Mitglieder, bei denen es sich innungssatzungsgemäß ausschließlich um Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes handelt. Auch außerhalb Bayerns ansässige Kfz-Betriebe profitieren von der bundesweiten Tätigkeit des VbKfW.“

Nach § 3 Nr. 1 der Vereinssatzung des VbKfW (Satzung vom 18.07.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.04.2021) können ordentliche Mitglieder jedoch nur Kfz-Innungen mit Sitz in Bayern werden. Alleine diesen ordentlichen Mitgliedern steht nach § 7 Nr. 1 Satz 2 der Vereinssatzung in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Jede Innung wird hierbei durch ihren Geschäftsführer vertreten; § 7 Nr. 1 S. 3 der Satzung.

Derzeit gibt es in Bayern sieben Kfz-Innungen, nämlich je eine für Schwaben, Mittelfranken, München-Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken, Oberpfalz u. Kreis Kelheim und Unterfranken.

Der VbKfW hat demnach nur diese sieben ordentlichen Mitglieder. Die – nach Angaben des VbKfW auf seiner Website – 7.200 Mitglieder der Kfz-Innungen, deren Interessen der Verband zu vertreten beansprucht, haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Abmahnung durch den VbKfW – was tun?

Wie bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gilt: Empörung – „Alles nur Betrug und Abzocke!“ – hilft nicht weiter. Zornige Anrufe oder E-Mails – „Die werden mich kennenlernen!“ – machen in der Regel keinen Eindruck. Der Papierkorb ist der falsche Ort für eine Abmahnung.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Wer nur die Abmahnkosten im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst und rechtlich nachteilig ist.

Selbst wenn die Abmahnung möglicherweise zu Recht erfolgt ist, empfiehlt sich deshalb eine anwaltliche Überprüfung:

  • Besteht überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis?
  • Ist der VbKfW abmahnbefugt?
  • Ist die Abmahnung begründet?
  • Oder kann der Abmahnung eventuell Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?

Ist eine Unterlassungserklärung am Ende dennoch unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote, die nicht im Rahmen des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels erfolgen, sorgfältig vorbereitet werden. Sonst droht ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiterer Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

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