VbKfW mahnt auch im Sommer 2024 Gebrauchtwagenverkäufer ab

Auch im Sommer 2024 verschickt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben. Wie schon zuvor werden Gebrauchtfahrzeug-Angebote auf den Plattformen mobile.de und kleinanzeigen.de zum Gegenstand der Abmahnung gemacht. Der Vorwurf lautet, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige verberge sich tatsächlich ein gewerbliches Angebot. Wie ebenfalls bereits von den früheren Abmahnungen bekannt fordert der VbKfW die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € für jede zukünftige Zuwiderhandlung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 296,31 €.

Abmahnung durch den VbKfW im Sommer 2024 – worum geht es?

Die Aktennummer im Abmahnschreiben erweckt die Vermutung, dass der VbKfW auch im Jahr 2024 bereits in erheblichem Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt hat. Eine solche Abmahnung in der ersten Woche der Sommerferien ist dann ein ganz besonderes Zuckerl.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde nach eigener Angabe am 18.07.2018 von den bayerischen Kfz-Innungen gegründet.

Wie früher bereits teilt der VbKfW auch in seinem aktuellen Abmahnschreiben mit, dass ihm – nur – die sieben bayerischen KfZ-Innungen als unmittelbare Mitglieder angehören. Wie ebenfalls aus früheren Abmahnungen bekannt, beansprucht der VbKfW daneben, dass ihm die – nach seinen Angaben – insgesamt rund 6.500 Mitgliedsbetriebe mittelbar angehören, die diesen sieben Kfz-Innungen angeschlossen sind.

Abmahnung durch den VbKfW – wie reagieren?

Auch hier: Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss sehr ernst genommen werden. Der Papierkorb ist der falsche Ort für das Abmahnschreiben, auch wenn dies häufig behauptet wird. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nicht per se Betrug oder widerrechtliches Spiel mit Gesetzeslücken. Wer eine Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage.

Im Sommer 2024 enthält die vorformulierte Unterlassungserklärung des VbKfW erneut Formulierungen, die aus Sicht der Abmahnungsempfänger rechtlich nachteilig sind. Wer nur die vergleichsweise niedrigen Abmahnkosten des VbKfW im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst ist, oder auf die der VbKfW vielleicht sogar überhaupt keinen Anspruch hat.

Deshalb empfiehlt sich eine sorgfältige Überprüfung Schritt für Schritt, wie sie in gleicher oder ähnlicher Reihenfolge bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorzunehmen ist:

  • Besteht ein überhaupt Wettbewerbsverhältnis?
  • Ist der VbKfW abmahnbefugt? Ist er dazu in der Liste nach § 8b UWG eingetragen?
  • Ist die Abmahnung begründet? Handelt es sich tatsächlich um ein gewerbliches Verkaufsangebot?
  • Kann der Abmahnung eventuell Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?

Auch im Sommer 2024 gilt damit nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des VbKfW zu Gebrauchtfahrzeug-Angeboten im Internet:

Hat der VbKfW aber keinen Anspruch auf die Unterlassungserklärung, sollte die Abmahnung rasch, nüchtern und nachdrücklich abgewehrt werden.

Ist eine Unterlassungserklärung dagegen am Ende unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote, die nicht im Rahmen des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels erfolgen, sorgfältig vorbereitet werden, um einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu vermeiden.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt