Auch zu Beginn des Jahres 2025 verschickt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben. Wie schon in den Jahren zuvor werden Gebrauchtwagen-Angebote auf den Plattformen mobile.de und kleinanzeigen.de zum Gegenstand der Abmahnung gemacht. Erneut lautet der Vorwurf, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige verberge sich wahrheitswidrig ein gewerbliches Angebot. Wie bereits von den früheren Abmahnungen bekannt fordert der VbKfW die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € für jede zukünftige Zuwiderhandlung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 296,31 €.
Abmahnung durch den VbKfW – worum geht es?
Die Aktennummer im Anschreiben erweckt den Verdacht, dass der Verband auch im Jahr 2024 bereits in ganz erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt hat.
Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde nach eigener Angabe am 18.07.2018 von den bayerischen Kfz-Innungen gegründet.
Weiterhin können nach § 3 Nr. 1 der Vereinssatzung des VbKfW (Satzung vom 18.07.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.04.2021) nur Kfz-Innungen mit Sitz in Bayern ordentliche Mitglieder jedoch werden. Alleine diesen ordentlichen Mitgliedern steht nach § 7 Nr. 1 Satz 2 der Vereinssatzung in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Jede Innung wird hierbei durch ihren Geschäftsführer vertreten; § 7 Nr. 1 S. 3 der Satzung.
Derzeit gibt es in Bayern sieben Kfz-Innungen, nämlich je eine für Schwaben, Mittelfranken, München-Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken, Oberpfalz u. Kreis Kelheim und Unterfranken.
Im Abmahnschreiben gibt der VbKfW an, dass diesen sieben Kfz-Innungen insgesamt rund 6.500 Betriebe angehören. Weiter beansprucht der VbKfW, auch die Interessen dieser Mitgliedsbetriebe zu vertreten, obwohl sie keine unmittelbaren Mitglieder sind und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
Abmahnung durch den VbKfW – was tun?
Auch, wenn häufig das Gegenteil behauptet wird: Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss sehr ernst genommen werden. Der Papierkorb ist der falsche Ort für das Abmahnschreiben. Wer eine Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Dass der VbKfW den Gang zu Gericht nicht scheut, hat er in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt.
Wer nur die vergleichsweise niedrigen Abmahnkosten des VbKfW im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst und rechtlich nachteilig ist, oder auf die der VbKfW vielleicht sogar überhaupt keinen Anspruch hat. Deshalb empfiehlt sich eine sorgfältige Überprüfung in der üblichen Weise Schritt für Schritt durch einen Rechtsanwalt:
- Besteht ein überhaupt Wettbewerbsverhältnis?
- Ist der VbKfW abmahnbefugt? Ist er dazu in der Liste nach § 8b UWG eingetragen?
- Ist die Abmahnung begründet? Handelt es sich tatsächlich um ein gewerbliches Verkaufsangebot?
- Kann der Abmahnung eventuell Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?
Hat der VbKfW aber keinen Anspruch auf die Unterlassungserklärung, sollte die Abmahnung rasch, nüchtern und nachdrücklich abgewehrt werden.
Ist eine Unterlassungserklärung dagegen am Ende unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote, die nicht im Rahmen des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels erfolgen, sorgfältig vorbereitet werden, um einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu vermeiden.
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