VbKfW mahnt weiter ab: Gebrauchtwagen auf mobile.de

Hier liegen unter anderem neu mehrere Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) vor. Gegenstand der Abmahnung sind weiterhin Gebrauchtwagen-Angebote auf der Plattform mobile.de. Abgemahnt wird wie schon bisher der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht mit dem Vorwurf, eine gewerbliche Gebrauchtwagenanzeige sei wahrheitswidrig als Privatangebot online gestellt. Mit der Abmahnung fordert der VbKfW die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.000 € sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VbKfW – worum geht es?

Der VbKfW mahnt in ganz erheblichem Umfang, ja massenhaft, ab – dieser Schluss drängt sich auf, wenn man die Aktenzeichen der Abmahnungen betrachtet, die während des bisherigen Jahres 2021 eingegangen sind. Weiterhin spricht vieles dafür, dass der VbKfW die Abmahnungsgegner allem Anschein nach alleine über die im mobile.de-Angebot wiedergegebene Telefonnummer auswählt.

Schon früher hat der VbKfW den Text seiner Standard-Abmahnung verändert: Mittlerweile wird dort auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.05.2006, Az. I ZR 116/03 „Brillenwerbung“ hingewiesen, um die Abmahnberechtigung zu begründen.

Die durch den VbKfW vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet im Ergebnis weiterhin eine Beweislastumkehr zum Nachteil des abgemahnten Unterlassungsschuldners: Bei zukünftigen Privatverkäufen muss der Unterlassungsschuldner die Vertragsstrafe nicht zahlen, wenn er „durch Vorlage von Kaufverträgen, Steuerbescheiden u. ä. den Nachweis erbringt, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig in seinem Privatvermögen stand und auf den Unterzeichner zugelassen war.“

Auch dies zeigt die bisherige Praxis: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durchsucht der VbKfW die Privatangebote auf mobile.de nach der Telefonnummer und macht bei Treffern die Vertragsstrafe von 5.000 € geltend – wohlgemerkt 5.000 € pro gefundenem Angebot, gegebenenfalls also multipliziert.

Rechtsverteidigung gegen Abmahnung des VbKfW

Selbst wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt sein sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung, da die durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vorgelegte Unterlassungserklärung möglicherweise zu weit gefasst ist und deswegen nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte.

Ist eine Unterlassungserklärung tatsächlich unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote, die nicht im Rahmen des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels erfolgen, sorgfältig vorbereitet werden, um einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu vermeiden.

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