Hier liegt unter anderem neu eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) vor. Gegenstand der Abmahnung sind Gebrauchtwagen-Angebote auf der Plattform mobile.de. Abgemahnt wird der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht mit dem Vorwurf, ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler habe sein Angebot wahrheitswidrig als Privatangebot online gestellt. Mit der Abmahnung fordert der VbKfW die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.000 € sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VbKfW – worum geht es?
Nicht zum ersten mal wählt der VbKfW den Abmahnungsadressaten allem Anschein nach alleine über die im mobile.de-Angebot wiedergegebene Telefonnummer aus. Die vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet in ihrem praktischen Ergebnis eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Unterlassungsschuldner: Bei zukünftigen Privatverkäufen muss der Unterlassungsschuldner die Vertragsstrafe nicht zahlen, wenn er „durch Vorlage von Kaufverträgen, Steuerbescheiden u. ä. den Nachweis erbringt, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig in seinem Privatvermögen stand und auf den Unterzeichner zugelassen war.“
Auch dies zeitgt die bisherige Praxis: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durchsucht der VbKfW die Privatangebote auf mobile.de nach der Telefonnummer und macht bei Treffern die Vertragsstrafe von 5.000 € geltend – 5.000 € pro gefundenem Angebot, gegebenenfalls also multipliziert.
Rechtsverteidigung gegen Abmahnung des VbKfW
Selbst wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt sein sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung, da die durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vorgelegte Unterlassungserklärung möglicherweise zu weit gefasst ist und deswegen nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte.
Ist eine Unterlassungserklärung tatsächlich unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote, die nicht im Rahmen des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels erfolgen, sorgfältig vorbereitet werden, um einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu vermeiden.
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