Double Opt In nach dem Urteil des OLG München: BVDW für BGH-Urteil

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, wonach bereits die unverlangte Bestätigungs-E-Mail mit dem Aktivierungslink zum Newsletter rechtswidrige Werbung ist, sorgte in den letzten Tagen für Wirbel in der Netzwelt. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. veröffentlichte zu dem Urteil am 23.11.2012 eine Pressemeldung. Der Verband spricht sich hierin für eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus.

Was war geschehen?

Das OLG München wertete eine im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail für den Erhalt eines Newsletters als Werbung, für deren Zusendung der Adressat der E-Mail seine Einwilligung vorab erteilen müsse.

Wie entschied der BGH zum Double-Opt-In-Verfahren?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zuletzt mit Urteil vom 10.2.2011 Az. I ZR 164/09, dass das Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich für E-Mail-Werbung geeignet sei. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung könne angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stamme. Offen ließ der BGH bislang aber, wie die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail rechtlich einzuordnen ist. Ganz überwiegend wurde deshalb empfohlen, die Bestätigungsmail vollkommen neutral und werbefrei zu gestalten. Jeder Hinweis auf Ware- oder Dienstleistungsangebote als solche, Sonderpreise, Rabattaktionen und dergleichen mehr sollte in dieser Bestätigungsmail unterbleiben. Viele Stimmen rieten selbst davon ab, das Firmenlogo in die Bestätigungsmail mit aufzunehmen.

Was bezweckt das Double-Opt-In-Verfahren?

Nach § 7 UWG ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur zulässig, wenn  der Empfänger hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Das Double-Opt-In-Verfahren soll unter anderem verhindern, dass unberechtigte Personen öffentlich abrufbare E-Mail-Adressen – beispielsweise die im Web-Impressum hinterlegte E-Mail-Adresse – für Spam missbrauchen: Vor der ersten Werbemail wird mit einer neutralen Bestätigungsmail ein Aktivierungslink übersandt. Erst wenn dieser Aktivierungslink angeklickt wird, wird die E-Mail-Adresse in den Nesletter-Verteiler aufgenommen.

Welche Konsequenz hat das Urteil de OLG München?

Das Urteil des OLG München bedeutet das Aus für das Double-Opt-In-Verfahren. Die Möglichkeit, rechtssicher automatisierte Verfahren einsetzen zu können, um die Einwilligung für E-Mail-Werbung zu erhalten, entfällt im Ergebnis. Der Herausgeber eines E-Mail-Newsletters dürfte seine Werbung nur noch an Adressaten versenden, die ihre Einwilligung vorab schriftlich oder zumindest per eigenhändiger E-Mail erteilten, bei denen der Herausgeber des E-Mail-Newsletters also beweisen kann, dass die – wirksame! – Einwilligung von Anfang an, noch bevor der Herausgeber seine erste eigene E-Mail versandte, vorlag.