Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11: Widersprüchliche Ergebnisse bei der Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber gehen zu Lasten des abmahnenden Rechteinhabers.
Was war geschehen?
Die spätere Klägerin hatte wie mittlerweile üblich über ein Anti-Piracy-Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung via Filesharing festgestellt. Das Anti-Piracy-Unternehmen hatte die IP-Adresse dokumentiert. Über ihre Anwälte machte die Klägerin gegenüber dem Provider Telefonica ihren Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG geltend. Es stellte sich in der Folge heraus, dass dieser Provider als – angeblichen – Anschlussinhaber ein siebenjähriges Kind benannte. Nun machte die Klägerin ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Subprovider 1&1 Internet AG geltend. Der Subprovider nannte des Vater des Kindes als den Anschlussinhaber. Die Klägerin mahnte den Vater erfolglos ab und erwirkte im Anschluss gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Der Vater legte hiergegen Widerspruch ein.
Wie entschied das Gericht?
Das LG Frankfurt am Main gab dem Widerspruch statt und lehnte den Unterlassungsanspruch der Klägerin ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die beiden Abfragen zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Anschlussinhaber hätten führen können. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die 1&1 Internet AG den Beklagten zuverlässig als Benutzer ermittelt habe oder ob Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten vorgelegen hätten. Derartige Widersprüche in den Ermittlungsergebnissen gingen im Zweifel zu Lasten des abmahnenden Rechteinhabers.
Welche Entscheidung hat die Auswirkung auf die Praxis?
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass zunächst der abmahnende Rechteinhaber die volle Beweislast dafür trägt, dass die IP-Adresse tatsächlich dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet war. Auch wenn die Abmahnschreiben zuweilen das Gegenteil glauben machen wollen: Für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs reicht es nicht aus, irgend eine Providerauskunft in der Hand zu halten. Der abgemahnte Anschlussinhaber trägt nicht von Anbeginn an die volle Beweislast für einen Entlastungsbeweis. Und das Urteil zeigt, dass Fehler und Ungereimtheiten bei der Ermittlung des Anschlussinhabers möglich sind und vorkommen.