Debcon-Zahlungsaufforderung: Alter Wein in neuen Schläuchen

Faxeingang mit unbekannter Nummer am Abend – das sind häufig obskure Gebrauchtwagen-Spammer und ähnliche Zeitgenossen. Viele Faxe mit unbekannter Nummer am Abend innerhalb weniger Minuten – das ist meist das Inkassounternehmen Debcon aus Bottrop mit einer Serien-Zahlungsaufforderung. Jetzt mit neuem Logo, aber altbekanntem Inhalt.

Inkassoschreiben von Debcon – worum geht es?

Das neue Logo von Debcon, nun mit Großbuchstaben und nicht mehr kursiv gesetzt, ist ganz gut gelungen – soviel vorweg. Damit endet das Lob allerdings.

Es geht um Filesharing und Kostenersatz. Die Mandantschaft, so dröhnt Debcon in der neuesten Zahlungsaufforderung, habe noch genau zwei Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden könne: Sie könne reinen Tisch machen und zahlen – gefordert werden zwischen 75 € und 395 €. Oder sie könne das für sie angeblich mit erheblichen Kosten verbundene, angeblich bevorstehende, gerichtliche Verfahren abwarten. Es werde keinen Forderungsverzicht in voller Höhe geben.

Inkassoschreiben von Debcon – was tun?

Nur zwei Möglichkeiten, den laufenden Rechtsstreit zu beenden? Falsch: Die Mandantschaft hat mindestens noch eine dritte Möglichkeit – die negative Feststellungsklage.

Kein Forderungsverzicht? Dafür muss die Forderung erst einmal entstanden sein.

Hierbei trägt in einem Filesharing-Prozess die klagende Partei – Debcon oder die bislang von Debcon als Inkassounternehmen vertretene Auftraggeberpartei – erst einmal die volle Beweislast dafür, dass der Rechtsverstoß tatsächlich über den Internet-Anschluss der beklagten Partei begangen wurde. Die klagende Partei trägt also unter anderem die volle Beweislast dafür, dass die IP-Adresse des Internet-Anschlusses, über den Filesharing betrieben worden sein soll, korrekt ermittelt und der beklagten Partei ebenso korrekt zugeordnet wurde.

_ Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Prozess

Mehrere Gerichte gehen mittlerweile von einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht aus, wenn sich das gerichtliche Auskunftserteilungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Netzbetreiber wie etwa die Deutsche Telekom richtet, der Anschlussinhaber aber Kunde bei einem Reseller wie etwa 1&1 ist und dieser Reseller dann die Auskunft erteilt.

Bestreitet der Anschlussinhaber im Prozess, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt und ebenso korrekt seinem Internet-Anschluss zugeordnet wurde, gilt bei einem Beweisverwertungsverbot der erforderliche Nachweis als nicht erbracht.

_ Verjährung bei Filesharing

Kein Forderungsverzicht? Dazu muss die Forderung auch durchsetzbar sein – die Verjährung darf also noch nicht eingetreten sein. Hier geht die mittlerweile wohl ganz herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte davon aus, dass bei Filesharing nicht nur der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, sondern auch der Lizenz-Schadensersatzanspruch, gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjährt.

Laute Worte aus Bottrop unter einem neuen Logo ändern die Rechtslage nicht.