Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, entschied mit Urteil vom 29.08.2024, Az. 5 U 116/23: Die Schlagzeile „Wir sind Papst“ auf der Titelseite der Bild-Zeitung hat ausreichende Schöpfungshöhe und genießt daher als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Eine vorübergehende Fassadenverkleidung mit der Abbildung dieser Titelseite fällt nicht unter die Panoramafreiheit.
Inhalt
Sachverhalt: Worum geht es?
Antragstellerin im Verfügungsverfahren war wohl die Axel Springer Deutschland GmbH. Diese ist Inhaberin der Unionsmarke 000092072, der Wort-Bild-Marke, die das bekannte Logo der Bild-Zeitung – den Schriftzug „Bild“ auf rotem Viereck – enthält.
Die Antragsgegnerin bietet auf den Internetseiten www.alamy.com und www.alamy.de millionenfach sogenannte „Stockmedien“ – Fotos, Grafiken und Videos – mit verschiedenen Lizenzoptionen an. Unter anderem bot die Antragsgegnerin zwei Grafiken zur Lizenzierung an, die das Logo der Bild-Zeitung wiedergeben, sowie zwei Fotos, die jeweils angeschnitten die gedruckte Ausgabe der Bild-Zeitung vom 30.09.2019 zeigen. Weiter bot die Antragsgegnerin ein Foto an, das die haushohe Abbildung der Titelseite der Bild-Zeitung vom 20. April 2005 zur Wahl Joseph Kardinal Ratzingers mit der Artikelüberschrift „Wir sind Papst“ an der Fassade des Axel-Springer-Hochhauses in Berlin zeigte.
Die Antragstellerin wandte sich mit ihren Verfügungsanträgen gegen das Angebot kommerzieller Lizenzen und Lizenzen für eine persönliche Nutzung an Bilddateien, bei denen das Logo der Bild-Zeitung ein im Vordergrund stehender Bestandteil sei, außerdem unter dem Aspekt der Urheberrechtsverletzung gegen das Lizenzangebot betreffend das genannte Foto der Ausgabe mit der Artikelüberschrift „Wir sind Papst“.
Ergebnis: Wie entschied das Gericht zum Urheberrecht?
Zur Entstehung der Schlagzeile und zum erforderlichen Nutzungsrecht der Bild-Zeitung stellte das Oberlandesgericht zunächst fest:
„Schöpfer i.S.v. § 7 UrhG und damit Urheber dieser Schlagzeile einer ‚Bild‘-Zeitung ist Herr Georg Streiter, der unmittelbar nach Bekanntgabe der Wahl des Kardinals Joseph Ratzingers zum Papst am 19.04.2005 die Schlagzeile geschaffen hat. Georg Streiter war zu diesem Zeitpunkt fest angestellter Mitarbeiter der Antragstellerin in der ‚Bild‘-Redaktion und dort Leiter des Ressorts Politik. Gemäß seinem Anstellungsvertrag hat Herr Streiter alle Nutzungsrechte an dienstlichen Arbeitsergebnissen der Antragstellerin zur exklusiven Verwertung übertragen, wie die Antragstellerin gemäß Anlage AS11 glaubhaft gemacht hat. Das Landgericht ist daher zu Recht von der Aktivlegitimation der Antragstellerin ausgegangen und hiergegen bringt die Berufung der Antragsgegnerin auch nichts vor.“
Sodann bestätigte das Gericht den urheberrechtlichen Schutz dieser Schlagzeile. Hierbei bejahte es zunächst die erforderliche Schöpfungshöhe. Anschließend verneinte es für die Fassadenverkleidung mit der Abbildung der Titelseite die Panoramafreiheit.
_Schöpfungshöhe
„Die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ vom 20.04.2005 genießt – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Bereich der Sprachwerke auch die sog. kleine Münze urheberrechtlich geschützt ist. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 85). Diese Anforderungen sind vorliegend bei der Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ vom 20.04.2005 erfüllt.“
__ Individualität der Schlagzeile
„Die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ vom 20.04.2005 genießt – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Bereich der Sprachwerke auch die sog. kleine Münze urheberrechtlich geschützt ist. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 85). Diese Anforderungen sind vorliegend bei der Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ vom 20.04.2005 erfüllt.
[…]
Es bestand für die betreffende Schlagzeile zur Wahl des deutschen Kardinals Joseph Ratzingers zum Nachfolger von Papst Johannes Paul II. ein Gestaltungsspielraum, den der Autor Georg Streiter eigenschöpferisch ausgenutzt hat. Der Autor fasste – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – in drei Worten das Ereignis und die damit zusammenhängende Überraschung und Freude der Deutschen im Zusammenhang mit der Wahl eines deutschen Papstes in einer Zeitungs-Titelzeile prägnant zusammen.“
Zum Abstand in der Wahrnehmung zu bereits bestehenden Slogans mit der Wortfolge „Wir sind“ führte das Oberlandesgericht aus:
„Zu vorbestehenden ‚Wir sind‘-Slogans hält die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ einen deutlichen Abstand ein.
Insoweit ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Schöpfer Georg Streiter u.a. vom Ausspruch ‚Wir sind Weltmeister‘ inspiriert war. Dies ergibt sich aus dem Interview mit Georg Streiter gemäß Anlage TW5. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich – unwidersprochen – geltend gemacht, die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ sei angelehnt an den aus dem Sport bekannten und geläufigen Ausspruch ‚Wir sind Weltmeister‘ wie er etwa seit dem Gewinn der Weltmeisterschaft der deutschen Fußballnationalmannschaft der Männer im Jahr 1990 von breiten Teilen der Bevölkerung nach WM-Titeln deutscher Nationalmannschaften im Sport verwendet worden sei. Die Antragstellerin hat demgegenüber gemeint, die gegenständliche Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ grenze sich jedoch deutlich vom Ausspruch ‚Wir sind Weltmeister‘ ab.
In dem Interview mit dem Schöpfer Georg Streiter (Anlage TW5) heißt es zur Frage ‚Wer ist mit ‚Wir‘ gemeint und warum sollen wir stolz sein?‘: ‚Wir – das sind wir Deutschen. Natürlich schwingt da das Gefühl von ‚Wir sind Weltmeister‘ ein bisschen mit – aber ich glaube, hier geht es weniger um Stolz, sondern mehr um eine unschuldige Freude ohne jede Überheblichkeit.‘.
Während ‚Wir sind Weltmeister‘ durch ‚Deutschland ist Weltmeister‘ ersetzbar ist, so ist dies bei ‚Wir sind Papst‘ nicht gleichermaßen möglich. ‚Deutschland ist Papst‘ oder ‚die Deutschen sind Papst‘ ist keine inhaltlich zutreffende Aussage. Insofern hält der Slogan ‚Wir sind Papst‘ einen deutlichen Abstand zum Slogan ‚Wir sind Weltmeister‘ ein. Zu anderen vorbekannten 3-Worte-‚Wir sind‘-Slogans wie ‚Wir sind Kirche‘ (1961) und ‚Wir sind das Volk‘ (1989) besteht ebenfalls ein deutlicher Abstand.“
__ Verwendung als Überschrift einer Zeitung
Weiteres Indiz für eine ausreichende Schöpfungshöhe sei, dass der Text für eine Überschrift verwendet wurde:
„Weiter ist zu berücksichtigen, dass ‚Wir sind Papst‘ eine Zeitungsartikel-Überschrift bzw. Titel-Schlagzeile war.
Zeitungs- und Zeitschriftenartikel zeichnen sich in der Regel – wie ausgeführt – durch eine Individualprägung ihres Autors aus. Eine solche ist auch bei der hier vorliegenden Schlagzeile anzunehmen. Die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ verbalisiert in besonders prägnanter Form und unter Anwendung stilistischer Mittel ein Identifikationsgefühl in der Bevölkerung.
Hierfür bedient sich der Autor des Stilmittels des ‚totum pro parte‘. Insgesamt kommt durch die Prägnanz und das verwendete stilistische Mittel des ‚totum pro parte‘ eine Individualprägung des Autors zum Ausdruck.
Es handelt sich letztlich um die prägnante Zusammenfassung eines Artikels in nur drei Worten, womit – wie ausgeführt – das Ereignis und die damit zusammenhängende Überraschung und Freude der Deutschen im Zusammenhang mit der Wahl eines deutschen Papstes zum Ausdruck gebracht wird.“
__ Anerkennung in Fachkreisen
Ein weiterer Umstand, der für eine ausreichende Schöpfungshöhe spreche, sei auch die Anerkennung in Fachkreisen:
„Ein weiteres Indiz für die Schutzfähigkeit als Werk ist die Anerkennung in Fachkreisen und der übrigen Öffentlichkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können als Indizien im Rahmen der Prüfung der Originalität auch nach der Schaffung des Werkes eingetretene Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die Anerkennung in Fachkreisen (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 – USM Haller). Als ein Indiz für die Schutzfähigkeit eines Werks kann auch die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen sein (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 39 – USM Haller). Dies soll dann möglich sein, wenn diese nachträglichen Umstände wie etwa Einschätzungen in der Fachwelt einen Anhaltspunkt für die Beurteilung bieten können, ob das Werk zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 43 – USM Haller). So liegt der Fall hier.
Die Gesellschaft für deutsche Sprache vergab im Jahr 2006 für die Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ den zweiten Platz unter den zehn Wörtern des Jahres 2005 und begründete die hohe Platzierung damit, dass die Wendung sprachlich einprägsam sei und noch Monate später zitiert und verändert worden sei […]. In der Meldung der Gesellschaft für deutsche Sprache heißt es weiter: ‚Sprachlich einprägsam, hat diese Wendung selbst im Ausland ein Echo gefunden und wurde noch Monate später zitiert und verändert (‚Sind wir noch Papst?‘)‘. Diese Anerkennung in Fachkreisen ist vorliegend ein Indiz für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. In Fachkreisen und der übrigen Öffentlichkeit hat die gegenständliche Schlagzeile auch noch lange nach ihrer Schöpfung erhebliche Beachtung gefunden, insbesondere durch die zahlreichen Abwandlungen (z.B. ‚Wir sind Kanzler‘ im September 2005, ‚Wir sind Präsident‘ in Österreich im Jahr 2006, ‚Wir sind WeltmeisterIN‘ in 2007, ‚Wir sind Oscar‘ in 2007 und ‚Wir waren Papst‘ in 2022).
Dass der Autor Anfang des Jahres 2006 für die Schlagzeile mit einem Kreativpreis des Art Directors Club Deutschland ausgezeichnet wurde […], ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – ebenfalls ein Indiz für die Schutzfähigkeit und die besondere Qualität sowie Individualität dieser Sprachschöpfung.“
_ Keine Panoramafreiheit
Nach § 59 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Diese Schranke des Urheberrechts. ist allgemein als „Panoramafreiheit“ bekannt. Die Wiedergabe der Titelseite mit der Schlagzeile in Form der Fassadenverkleidung aber habe keine Panoramafreiheit zur Folge gehabt:
„Durch das angegriffene Lizenzangebot greift die Antragsgegnerin in das Recht der Antragstellerin der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG widerrechtlich ein.
Die Schranke des § 59 UrhG greift – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – vorliegend nicht ein. Denn das Plakat, dass die ‚Bild‘-Titelseite mit der Schlagzeile ‚Wir sind Papst‘ zeigte, war anlässlich des Besuches von Papst Benedikt XVI. in Berlin im September 2011 nur vorübergehend für neun Tage und nicht bleibend am Gebäude der Antragstellerin angebracht worden.
[…]
Die von vornherein zeitlich befristete Werkpräsentation in der Öffentlichkeit mit dem Plan, das Werk dieser danach wieder zu entziehen, stellt keine bleibende Verortung im öffentlichen Straßenland dar (vgl. Grübler in BeckOK UrhG, 42. Ed., § 59 UrhG Rn. 5; BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Merkmal ‚bleibend‘ nicht darauf an, ob ein vorübergehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebenenfalls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstallation untergeht (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Denn damit würde ohne sachliche Rechtfertigung nach der Art des Kunstwerks unterschieden: Während der Urheber einer vorübergehend an öffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in seinen Ausschließlichkeitsrechten nicht eingeschränkt wäre, müsste der Schöpfer einer ebenfalls vorübergehend zu einem bestimmten Anlass erstellten, durch die Umgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinnehmen, dass sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken vervielfältigt und verbreitet werden könnte. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Grundlage (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag).
Auf der anderen Seite kann nicht allein die Widmung des Urhebers maßgeblich sein. Für eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Der gesetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Errichtung seines Werks weiter gehende Rechte vorbehält als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zu Grunde, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vorübergehenden) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Gesetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzuschränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, dass öffentliche Straßen und Plätze etwa auf Postkarten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden können, ohne dass hierfür – falls sich dort urheberrechtlich geschützte Werke befinden – die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden muss. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die vorübergehend auf öffentlichen Plätzen im Kontext einer Ausstellung präsentiert werden, besteht kein Anlass zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtlicher Befugnisse (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag).
Maßgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zu Grunde liegt (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag).
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für das vorliegende Sprachwerk. Wenn es – wie im Streitfall – an der Gebäudewand nur für wenige Tage präsentiert worden ist, fehlt es am Merkmal ‚bleibend‘ i.S.v. § 59 Abs. 1 UrhG. Ein Werk befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird (BGH GRUR 2002, 605, 607 – Verhüllter Reichstag).“
Auswirkung auf die Praxis
Die Fassade des Gebäudes unterfällt der Panoramafreiheit – aber nicht alles, was an der Fassade daranhängt, unterfällt ebenfalls der Panoramafreiheit. Die Fassade färbt urheberrechtlich nicht ab: So lässt sich wohl der fotorechtliche Teil des Urteils zusammenfassen. Maßgeblich ist, ob die Fassadendekoration dauerhaft oder nur vorübergehend angebracht ist.
Was aber tun, wenn man als Fotograf nicht weiß, ob es sich um eine dauerhafte oder nur um eine vorübergehende Fassadendekoration handelt? Im Zweifel hilft die „Flucht ins Beiwerk“: Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Wenn auf dem Foto die Silhouette von Berlin-Mitte zu sehen gewesen wäre, irgendwo im Bild das Axel-Springer-Hochhaus und dort die Fassadenverkleidung mit der Schlagzeile „Wir sind Papst“, wäre die Rechtslage möglicherweise ganz anders zu beurteilen gewesen.
Am Ende gilt wie so oft in der Juristerei: Es kommt darauf an.
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