Spiegelverkehrt bestellte Duschkabine und Schadensersatz für die Bohrlöcher in der Wand – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 31.07.2023, Az. 191 C 10665/23: Macht der Käufer bei Maßanfertigungen falsche Angaben, trägt er die Verantwortung für die fehlende Verwendungsfähigkeit.
Sachverhalt: Worum geht es?
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 € eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche als Maßanfertigung bestellt. Ebenso hatte der Kläger den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler wiederum beauftragte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau der Duschkabine begonnen und Löcher in die Wand gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich war. Der Kläger hatte nämlich die festen und beweglichen Teile seitenverkehrt bestellt, so dass die Duschkabine nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.
Der Kläger machte nun gegen den Händler einen Schadensersatzanspruch geltend. Er meinte, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Die Beseitigung der Bohrlöcher in den Wandpaneelen hätte 773,05 € gekostet. Für den Abbau der falschen Duschelemente sei ihm ein weiterer Schaden von 100 € entstanden.
Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.
Ergebnis: Wie entschied das Gericht?
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Monteur habe vor Beginn der Montage nicht auf Umstände hinweisen müssen, die der geplanten Montage entgegenstehen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche seitenverkehrt bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens:
„Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 € wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.“
Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, dem Händler die Duschkabine zurückzugeben:
„Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.“
Auswirkung auf die Praxis
Mit seinen Ausführungen zum – hier verneinten – Rückgaberecht dürfte das Gericht auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen abgestellt haben. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Käufer bei Maßanfertigung kein Widerrufsrecht. Ob es sich um eine solche Maßanfertigung handelt, ist vor allem danach zu entscheiden, ob sich die bestellte Ware am Markt weiterverkaufen lässt.
Im Übrigen folgt aus dem Urteil, dass Monteure darauf vertrauen dürfen, dass die Kundschaft die Ware richtig ausgewählt hat.
Es wäre interessant, die Einzelheiten der Bestellung zu kennen: Wie war die Website des Händlers gestaltet? Wie sahen dort die Angaben dazu aus, wo bei den Bauelementen der Duschkabine links und rechts, vorne und hinten war? Und auf welchem Wege bestellte der Kläger? Über einen Desktopcomputer mit großem Bildschirm? Oder über ein Tablet oder gar nur über ein Smartphone mit kleinem Display? Wie konnte es am Ende zu dem entscheidenden Irrtum über die Einbaurichtung kommen?
Auch wenn das Amtsgericht München ganz zu Recht die Eigenverantwortlichkeit der Käufer betont, mag das Urteil trotzdem für Händler Anlass sein, sich immer wieder über klare und unmissverständliche Produktbeschreibungen im Webshop Gedanken zu machen. Auch ein am Ende gewonnener Prozess bedeutet zunächst einmal Ärger und Zeitverlust.
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