Werbung mit Pippi-Langstrumpf-Kostüm verletzt nicht Urheberrecht an der literarischen Figur

Werbung mit Pippi-Langstrumpf-Kostüm und Urheberrecht – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12: In der Werbung für Karnevalskostüme mit einem Foto, das nach Art von „Pippi Langstrumpf“ verkleidete Models zeigt, liegt keine Urheberrechtsverletzung.

Was war geschehen?

Die Beklagte warb für ihre Karnevalskostüme. Hierzu zeigte verwendete sie Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren: Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein. Die Klägerin vertrat deshalb die Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verletzt. Die Figur „Pippi Langstrumpf“ genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Klägerin verlangte deswegen Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 €. Das Landgericht (LG) Köln und das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilten die Beklagte antragsgemäß. Hiergegen legte die Beklagte Revision zum BGH ein.

Wie entschied der BGH?

Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Urheberrecht gestützt wurde.

Die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ genieße als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters sei, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihe. Dies sei bei der Figur der „Pippi Langstrumpf“ der Fall. Schon die äußeren Merkmale der Pippi Langstrumpf, darunter ihre beiden abstehenden Zöpfe, fielen aus dem Rahmen. Dazu träten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse sei Pippi Langstrumpf stets fröhlich. Sie zeichne sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfüge über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehle es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkenne der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln solle. Das ändere aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernähmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich seien.

Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk komme in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben werde. Das Urheberrecht an einer solchen Figur werde nicht schon dadurch verletzt, wenn lediglich wenige äußere Merkmale übernommen würden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Die Beklagte habe für die Figuren auf den Fotos lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Dies möge zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln solle. Diese Merkmale genügten aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen. Diese Merkmale nähmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Welche Auswirkung hat das Urteil für die Praxis?

Der BGH wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurück. Das OLG Köln muss nun entscheiden, ob die Klägerin doch noch Ansprüche gegen die Beklagte hat – nicht aus Urheberrecht, sondern davon unabhängig aus Wettbewerbsrecht. Erst diese Folgeentscheidung wird endgültig den Rahmen abstecken, in dem es wie hier zulässig oder unzulässig sein kann, eine Figur aus der Literatur zu Werbezwecken nachzustellen.

 

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