Urteil: Urheberschutz für militärische Lageberichte

Militärische Lageberichte genießen Urheberschutz – das Landgericht (LG) Köln entschied mit Urteil vom 02.10.2014, Az. 14 O 333/13: Die Veröffentlichung als Verschlusssache klassifizierter militärischer Lageberichte auf einem Internetportal einer Tageszeitung verstößt gegen das Nutzungsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus Urheberrecht.

Was war geschehen?

Parteien im Gerichtsverfahren waren die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, als Klägerin, und die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) als Beklagte.

Das Verteidigungsministerium lässt wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Diese als „Afghanistan-Papiere“ bezeichneten Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Bundestags, an Referate im Verteidigungsministerium und in anderen Bundesministerium sowie an dem Verteidigungsministerium nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Lageberichte werden als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft. Sie tragen die Kennzeichnung „VS – nur für den Dienstgebrauch„.

Die WAZ veröffentlichte auf ihrem Internet-Portal solche als „Unterrichtung des Parlaments“ bezeichnete Lageberichte aus den Jahren 2005 bis 2012. Diese Lageberichte konnten als eingescannte Seiten betrachtet werden. Auf welchem Weg diese Lageberichte an die WAZ gelangt waren, war auf Seiten der Bundesrepublik unbekannt. Der Kreis der Übermittler lässt sich allerdings auf Bedienstete der Bundesrepublik oder Bundestagsabgeordnete beschränken.

Die Bundesrepublik Deutschland mahnte die WAZ ab. Die WAZ ließ die Abmahnung zurückweisen. Die Bundesrepublik Deutschland erhob deswegen Klage gegen die WAZ.

Wie entschied das LG Köln über den Urheberschutz an militärischen Lageberichten?

Das LG Köln verurteilte die WAZ, die militärischen Lageberichte von deren Internet-Portal zu entfernen.

Die militärischen Lageberichte seien urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Bundesrepublik stehe an diesen Lagebericht das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Die Veröffentlichung über das Internet-Portal der WAZ sei weder über das Zitatrecht noch als Bericht über Tagesereignisse zulässig gewesen.

Militärische Lageberichte sind geschützte Sprachwerke

Die Lageberichte seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssten, könne ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen. Maßgeblich sei, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer Praktikantenerfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart sei.

Zwar würden in den Lageberichten Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben. Ein Schutz der inhaltlichen Information als Sprachwerk scheide daher aus.

Die Schutzfähigkeit der hier in Streit stehenden militärischen Lageberichte ergebe sich aber aus der Darstellungsform der Texte. Sämtliche Lageberichte folgten einem bestimmten Aufbau. Die persönliche geistige Schöpfung ergebe sich aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen. Die gewählte Form der Aufbereitung trage speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollten.

Militärische Lageberichte sind keine amtlichen Werke

Die militärischen Lageberichte seien keine amtlichen Werke nach § 5 UrhG. Sie unterfielen nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente nach § 5 Abs. 1 UrhG. Auch § 5 Abs. 2 UrhG greife nicht. Die militärischen Lageberichte seien keine Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Die Lageberichte seien ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Es liege daher nicht im amtlichen Interesse, diese Lageberichte allgemein zugänglich zu machen.

Bundesrepublik hat ausschließliches Nutzungsrecht an Lageberichten

Die Rechte an den militärischen Lageberichten seien auf die Bundesrepublik übergegangen, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt habe. Ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflicht ein Werk geschaffen habe, räume seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte ein, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige.

Veröffentlichung der Lageberichte ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse

Die Veröffentlichung der Lageberichte beinhalte keine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG, weil es an einem Berichterstattungselement fehle. Das Internetportal der Beklagten beschränke sich weitestgehend darauf, die Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Lageberichte finde nicht statt.

Veröffentlichung der Lageberichte ist kein Zitat

Die Veröffentlichung der Lageberichte sei nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt. Es fehle bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf deren Portal. Ein komplett wiedergegebenes Dokument könne nicht mehr als Zitat angesehen werden. Das Wesen des Zitats sei dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt würden. Das Zitat dürfe nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes, also des eigenen Werkes, darstellen.

Welche Auswirkung hat das Urteil zur Veröffentlichung der militärischen Lageberichte auf die Praxis?

„VS – NfD“ – „Vom Spieß – nur für Dich“: Wem sagt das etwas? Irgend einem Parlamentarier, Ministerialbeamten oder sonstigen Bediensteten offenbar nicht.

Wenn es um die urheberrechtliche Beurteilung von Sachtexten geht, müssen zwei Ebenen betrachtet werden – der eigentliche Tatsachengehalt zum einen und die Struktur der Darstellung zum anderen. Die reinen Tatsachen, der nackte Tatsachengehalt, beinhalten noch keine persönliche geistige Schöpfung und sind deswegen für sich betrachtet urheberrechtlich nicht schutzfähig. Wenn aber dieser nackte Tatsachengehalt in einer systematischen und hierdurch aufbereiteten Form dargeboten wird, entsteht hierdurch insgesamt ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Wer Tatsachenberichte, Betriebsanleitungen, technische Darstellungen und andere Sachtexte exklusiv vermarkten möchte, sollte sich ein wenig Mühe mit deren sprachlicher Gestaltung machen. Die Hürde zum urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk ist, wie man sieht, nicht allzu hoch.