Filesharing über Hotel-WLAN – Hotelbetreiber haftet nicht

Filesharing über das Hotel-WLAN – das Amtsgericht (AG) Koblenz entschied mit Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14: Ein Hotelbetreiber, der seine Angestellten und seine Gäste über das Verbot belehrt, über das Hotel-WLAN urheberrechtlich geschützte Dateien herunter- oder heraufzuladen und der das Zugangspasswort zu seinem verschlüsselten WLAN regelmäßig wechselt, haftet weder als Täter noch als Störer.

Was war geschehen?

Die Klägerin, eine Produzentin von Pornofilmen, verlangte von dem beklagten Hotelbetreiber Lizenz-Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Sie behauptete, über den Internetanschluss des Hotels sein ein Pornofilm über eine Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der beklagte Hotelbetreiber widersetzte sich dieser Forderung und berief sich darauf, sein Hotel-WLAN ausreichend abgesichert zu haben und sowohl seine Gäste wie auch seine Angestellten ausreichend belehrt zu haben.

Wie entschied das AG Koblenz?

Das AG Koblenz wies die Klage ab. Der Hotelbetreiber habe seine Sorgfaltspflichten erfüllt:

  • Die FRITZ!Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA 1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt.
  • Der Beklagte habe den werksseitig vergebenen individuellen Authentifizierungsschlüssel der Fritz-Box verwendet.
  • Der Beklagte habe das Zugangspasswort regelmäßig gewechselt.
  • Jeder Gast, der das Internet in seinem Hotel nutzen wolle, erhalte eine Karte mit den Zugangsdaten, auf denen ein entsprechender Hinweis vermerkt sei, dass eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses nicht gestattet sei.
  • Entsprechend habe der Beklagte auch seine Angestellten mündlich über das Verbot in Kenntnis gesetzt, über den Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
  • Es habe sich um die erste Abmahnung des Beklagten gehandelt, so dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellten zu überwachen.

Welche Auswirkung hat das Urteil des AG Koblenz auf die Praxis bei Filesharing-Abmahnungen?

Das Urteil des AG Koblenz beinhaltet keine revolutionären, neuen, Feststellungen – vergleichbar urteilten bereits das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.0.2010, Az. 2-06 S 19/09 und jüngst das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13 zugunsten abgemahnter Hotelbetreiber.

Wichtige praktische Erkenntnis aus dem Urteil aus Koblenz ist zum ersten, dass die Werkseinstellungen der beliebten FRITZ!Box-Modelle den Vorgaben der Rechtsprechung genügen – wer also seine FRITZ!Box „out of the box“ in Betrieb nimmt, ist bereits auf der sicheren Seite.

Für die Praxis wertvoll ist weiter der Hinweis auf die Belehrung auf der Karte, auf der der Zugangscode zum Hotel-WLAN vermerkt ist – der Gast, der sich in das WLAN einloggen will, hat in diesem Moment die Belehrung zwangsweise vor Augen. Und diese Belehrung muss keine ausufernde Darstellung der Rechtslage beinhalten, sondern nur kurz und knapp das Verbot beinhalten, über das Hotel-WLAN illegales Filesharing zu betreiben.

Entscheidend ist am Ende, dass der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er sein WLAN ausreichend abgesichert hat. Hier empfiehlt es sich zum Beispiel, darüber Protokoll zu führen, wann das Zugangskennwort ausgetauscht bzw. erneuert wurde.

Das Urteil des AG Koblenz zeigt: Mit ein bisschen Methode hat ein Hotelbetreiber auch nach einer Filesharing-Abmahnung gute Karten.

 

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