Mehrwertdienst-Telefonnummer im Web-Impressum unzulässig

Telefonnummer im Web-Impressum: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12: Eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer im Web-Impressum verstößt gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG und ist damit wettbewerbswidrig.

Was war geschehen?

Ein Online-Händler gab in seinem Web-Impressum neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer zur Kontaktaufnahme an. Hiernach fielen pro angefangener Minute Telefongebühren von bis zu 2,99 € an. Ein Mitbewerber mahnte den Online-Händler deswegen ab. Der Online-Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Mitbewerber erhob Klage.

Wie entschied das Gericht?

Das LG Frankfurt am Main entschied zugunsten des Mitbewerbers. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Die Angabe einer Mehrwertdienstenummer verstoße gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG, da die hohen Kosten viele Kunden von einer Kontaktaufnahme abhielten. Die Kontaktaufnahme solle durch die Vorschrift jedoch gerade ermöglicht werden. Die Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum solle nicht dazu verwendet werde, zusätzlichen Gewinn in Form der Anrufkosten zu erzielen.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Einmal mehr: Im Web-Impressum – auch Anbieterkennzeichnung genannt – ist Klartext angesagt. Unklarheiten, Verkürzungen und scheinbar pfiffige Sonderlösungen haben im Web-Impressum nichts zu suchen und entpuppen sich rasch als Bumerang – hier die Mehrwertdienst-Telefonnummer, dort etwa das Online-Kontaktformular ohne Angabe der E-Mail-Adresse, wie zuletzt das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12 entschied.