Gegen den Filesharing-“Porno-Pranger” der Regensburger Kanzlei U+C bestätigte das Landgericht Essen mit Urteil vom 26.09.2012 unter dem Aktenzeichen 4 O 263/12 seine Einstweilige Verfügung vom 30.08.2012: U+C dürfen den Namen einer Filesharing-Abmahnungsgegnerin weiterhin nicht auf ihrer für die Zeit ab dem 01.09.2012 geplanten Gegnerliste veröffentlichen.
Inhalt
Was war geschehen?
Gegen den “Porno-Pranger” der Regensburger Kanzlei U+C erließ das Landgericht Essen mit Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 eine Einstweilige Verfügung: U+C wurde im Eilverfahren verboten, den Namen einer Abmahnungsempfängerin auf ihrer für die Zeit ab dem 01.09.2012 geplanten Filesharing-Gegnerliste veröffentlichen. Über den Beschluss des LG Essen wurde bereits →hier berichtet.
U+C legten gegen diesen Beschluss Widerspruch ein, über den am im Termin vom 26.09.2012 verhandelt wurde.
Wie entschied das LG Essen?
Das LG Essen nahm eine Güterabwägung zugunsten der abgemahnten Anschlussinhaberin und zulasten U+C vor. Durch die Veröffentlichung ihres Namens werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Da U+C auch Anbieter aus der Porno-Branche vertreten würden, habe die Mandantin zu Recht eine befürchtet, stigmatisiert zu werden, wenn ihr Name auf der Gegnerliste erscheine.
Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Essen auf die Praxis?
Weiterhin wirkt die Entscheidung des LG Essen nur zugunsten der Antragstellerin. Gegen das Urteil ist grundsätzlich die Berufung zum Oberlandesgericht Hamm möglich.
Ist die Gegnerliste nun vom Tisch?
Indes ist nun aktuell – Stand 27.09.2012 – auf der Webite von U+C zu lesen, es werde von der Veröffentlichung der Gegnerliste abgesehen. Hierbei wird auf eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz und „Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz“ – wohl die Essener Entscheidungen – verwiesen. Es ist zu hoffen, dass es hierbei bleibt und der Spuk vorüber ist. Gratulation jedenfalls an den Dortmunder Kollegen Peters, der die Essener Entscheidungen für seine Mandantin erstritt.