Stabsfeldwebel-Beförderung: Mindestdienstzeit rechtswidrig

Beförderung zum Stabsfeldwebel in der Bundeswehr, Mindestdienstzeiten, Leistungsprinzip und Bestenauslese – das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Beschluss vom 24. April 2026, Az. 2 L 226/26.KO: Die Ablehnung der Einbeziehung eines Soldaten in die Beförderungslesungen zum Stabsfeldwebel allein wegen fehlender Mindestdienstzeit ist rechtswidrig, wenn die geforderte Mindestdienstzeit von elf bis 16 Jahren in einem Feldwebeldienstgrad den Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren erheblich überschreitet.

Was war geschehen?

Ein Soldat hatte am 20. Oktober 2025 einen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel gestellt. Die Bundeswehr lehnte seinen Beförderungsantrag mit Bescheid vom 8. Januar 2026 ab. Begründet wurde die Ablehnung allein damit, der Soldat habe die für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erforderliche Mindestdienstzeit noch nicht erreicht: Nr. 2027 der Verwaltungsvorschrift A 1340/49 sehe vor, dass für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel – je nachdem, in welchem Statusamt man eingestellt wurde – eine Mindestdienstzeit von elf bis 16 Jahren in einem Feldwebeldienstgrad erforderlich sei.

Der Soldat wandte sich gegen diese Entscheidung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Er machte geltend, dass die starren Mindestdienstzeiten gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip verstoßen würden.

Das Gericht hatte bereits zuvor einen sogenannten „Hängebeschluss“ erlassen, der am 26. Februar 2026 bei der Bundeswehr einging, mit dem eine Planstelle aus einer anhängigen Beförderungslesung für den Antragsteller freigehalten werden sollte. Nun ging es darum, ob diese Freihaltung auch weiterhin bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache fortbestehen sollte.

Wie entschied das Gericht?

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zugunsten des antragstellenden Soldaten. Es gab der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, dem Soldaten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Planstelle freizuhalten.

Die Ablehnung der Einbeziehung des Antragstellers in die Beförderungslesungen zum Stabsfeldwebel unter alleiniger Berufung auf eine unzureichende Mindestdienstzeit sei rechtswidrig. Die Begründung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers:

„Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt jedem Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Die in einem bestimmten Statusamt geleistete Dienstzeit gehört nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien.“

Das Dienstalter ist dabei nach der Rechtsauffassung des Gerichts grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, einen Bewerber in einem Beförderungsverfahren auszuschließen:

„Zwar kann sich das Dienstalter auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann.“

Das Gericht leitete diese rechtliche Beurteilung unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der „Bestenauslese“ bei der Besetzung öffentlicher Ämter ab:

„An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher ‚Bewährungszeiten‘ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris Rn. 14 ff.; OVG RP, Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11592/17.OVG –, n.v.). Diese zu Beamten ergangene Rechtsprechung, wonach die Zulässigkeit von Mindestdienstzeiten an dem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsprinzip zu messen ist, ist auf Soldaten zu übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 1 WB 45.17 –, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 1 A 842/23 –, juris Rn. 24 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 10. April 2024 – 2 K 614/23.KO –, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Oktober 2025 – 2 K 739/24.KO –, n.v.).“

Maßgebliches zeitliches Kriterium sei der Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren:

„Diese zeitlichen Anforderungen sind mit dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang zu bringen, denn sie überschreiten den Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren (§ 27a Abs. 1 Nr. 1 Soldatengesetz – SG –) ganz erheblich und sind offensichtlich nicht mehr erforderlich, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Dienstgrad zu ermöglichen (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2025 – 2 K 739/24.KO –, n.v.).“

Starre Mindestdienstzeiten seien nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu fördern – im Gegenteil:

„Der Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auch nicht durch einen sonstigen Belang von Verfassungsrang gerechtfertigt. Der allein in Betracht kommende Belang der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist nicht dazu geeignet, die mit den Wartezeiten einhergehende Einschränkung des Leistungsgrundsatzes zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025, a.a.O., Rn. 65 ff. m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zwingend erforderlich (oder ihr auch nur zuträglich) ist, den Leistungsgrundsatz hinter starre Dienstzeiten zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Leistungskonkurrenz führt zur bestmöglichen Besetzung von Dienstposten und gewährleistet die Schlagkraft der Streitkräfte für eine effektive Aufgabenwahrnehmung. Die Besetzung höherwertiger Dienstposten mit leistungsschwächeren, aber dienstälteren Soldaten führt demgegenüber zu einer schlechteren Aufgabenerledigung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025, a.a.O., Rn. 70).“

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es für die Festsetzung von Mindestdienstzeiten über das für die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Maß hinaus an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle:

„Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder – wie hier – eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 32 m.w.N. sowie [zum Soldatenrecht] Beschluss vom 23. November 2022 – 1 WB 21.21 –, juris Rn. 25). Diesen Anforderungen genügen weder § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SG noch der auf dieser Grundlage verordnete § 49 Soldatenlaufbahnverordnung, auf dem die Verwaltungsvorschrift A-1340/49 beruht. Sie sind hierfür viel zu weit gefasst und ermöglichen derart weitgehende Regelungen, dass es faktisch in das Belieben der Antragsgegnerin gestellt ist, Art. 33 Abs. 2 erheblich einschränkende Mindestdienstzeiten für die Beförderungen jeglicher Länge festzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025, a.a.O., Rn. 84).“

Überhaupt:

„§ 27 Abs. 4 Satz 1 SG, wonach in der Rechtsverordnung für Beförderungen der Soldaten allgemeine Voraussetzungen und Mindestdienstzeiten festzusetzen sind, lässt sich überdies schon nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber hiermit überhaupt ermächtigt werden sollte, über das für die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Maß hinausgehende Mindestdienstzeiten festzusetzen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. April 2024, a.a.O., Rn. 33).“

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zerpflückt und zerfleddert die Vorgabe, dass ein bestimmter Dienstgrad in der Bundeswehr feste Mindestdienstzeiten voraussetzt, geradezu in ihre Bestandteile. Die Entscheidung hat deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Beförderungspraxis in der Bundeswehr. Sie stärkt die Rechte leistungsstarker Soldaten.

Fundamentale Neuigkeiten für das Beförderungswesen

Die Entscheidung reiht sich ein in eine wachsende Rechtsprechung, die starre Mindestdienstzeiten in der Bundeswehr für verfassungswidrig hält. Das Gericht verwies insbesondere auf die jüngere, auch obergerichtliche Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der von der Bundeswehr vorgesehenen Mindestdienstzeiten für die Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Die Entscheidung macht deutlich, dass das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht durch verwaltungsinterne Regelungen ausgehebelt werden darf. Mindestdienstzeiten sind nur insoweit zulässig, als sie tatsächlich der Feststellung der Bewährung dienen.

Worauf müssen Soldaten achten?

Soldaten, die sich für eine Beförderung qualifiziert sehen, aber aufgrund fehlender Mindestdienstzeiten nicht berücksichtigt werden, sollten folgende Punkte beachten:

  • Rechtzeitige Antragstellung: Der Antragsteller hatte bereits am 20. Oktober 2025 einen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel gestellt und in diesem Zusammenhang bereits jetzt um Rechtsschutz nachgesucht. Eine frühzeitige Antragstellung ist wichtig, um Rechte zu wahren.
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Der Deutsche Bundeswehrverband riet bereits in einem Artikel aus Dezember 2025, Beförderungsanträge zu stellen. Betroffene Soldaten sollten nicht nur Widerspruch einlegen, sondern auch vorläufigen Rechtsschutz beantragen, um die Freihaltung einer Planstelle zu erreichen.
  • Monatliche Beförderungslesungen: Da die Bundeswehr für die Stabsfeldwebel-Beförderungen monatliche Beförderungslesungen mit jeweils unterschiedlichen Bewerberkreisen durchführt, entsteht monatlich ein neuer Bewerbungsverfahrensanspruch, der mit dem Abschluss der jeweiligen Beförderungslesung durch Ernennung der Konkurrenten erlischt, weshalb für den Antragsteller monatlich ein Rechtsverlust droht. Dies unterstreicht die Dringlichkeit des Handelns.
  • Steigende Bewerberzahlen: Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der Mindestdienstzeiten ist in naher Zukunft mit einem deutlichen Anstieg der Bewerberzahlen zu rechnen, weshalb das damit einhergehende Risiko, dass die Bewerberzahlen zum maßgeblichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Planstellen in der jeweiligen Beförderungslesung übersteigen, nicht zum Nachteil des Antragstellers gehen darf.

Was muss die Bundeswehr nun tun?

Die Bundeswehr steht vor der Herausforderung, ihr Beförderungssystem grundlegend zu überarbeiten:

  • Anpassung der Verwaltungsvorschriften: Die Verwaltungsvorschrift A 1340/49 mit ihren Mindestdienstzeiten von elf bis 16 Jahren steht auf dem Prüfstand. Die Bundeswehr muss ihre internen Regelungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anpassen.
  • Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Das Gericht stellte fest, dass Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber verpflichten, die für die Verwirklichung eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Der Gesetzgeber ist gefordert, klare und verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.
  • Leistungsorientierte Beförderungen: Das Gericht betonte, dass Leistungskonkurrenz zur bestmöglichen Besetzung von Dienstposten führt und die Schlagkraft der Streitkräfte für eine effektive Aufgabenwahrnehmung gewährleistet. Die Bundeswehr muss ihre Beförderungspraxis zukünftig stärker am Leistungsprinzip ausrichten.
  • Planstellenmanagement: Die Bundeswehr darf nicht berücksichtigte Bewerber bei einem Obsiegen in einem gerichtlichen Verfahren nicht einfach auf eine freigehaltene, nicht streitgegenständliche Planstelle befördern, da dies gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen würde. Ein durchdachtes Planstellenmanagement ist erforderlich.

Fazit

Das Kriterium der Mindestdienstzeit dürfte der Versuch (gewesen?) sein, in einer streng hierarchisch aufgebauten Organisation wie der Bundeswehr die Anforderungen nicht nur an die rein fachlich-sachliche Kompetenz, sondern auch an die zusätzlich erforderliche menschliche Erfahrung in einer Vorgesetztenstellung objektivierbar und so weit wie möglich „messbar“ zu machen. Schon Konrad Adenauer soll anlässlich der Gründung der Bundeswehr – aus anderem Grund, nämlich mit Blick auf die Tatsache, dass, von den jüngsten Rekrutenjahrgängen einmal abgesehen, praktisch alle erfahrenen Freiwilligen eine Vergangenheit in der Wehrmacht oder sogar in der SS aufwiesen – angemerkt haben, die NATO werde ihm sicherlich keine 18-jährigen Generäle abnehmen.

Für leistungsstarke Soldatinnen und Soldaten gibt es keinen Grund mehr, die eigenen Ambitionen und Verwendungswünsche nur mit Blick auf den Kalender zurückzuhalten. Betroffene Soldatinnen und Soldaten sollten ihre Rechte kennen und bei Bedarf frühzeitig rechtliche Schritte einleiten.

 

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