Kauf von Raubkopien: Strafbarkeit und andere Fragen

Wer bei eBay, Amazon oder einem anderen Online-Marktplatz eine CD, eine DVD, eine Blu-ray oder einen anderen Datenträger mit Software, einem Computerspiel, einem Spielfilm oder einem Musikalbum kauft, kann sich nicht immer sicher sein, vom Verkäufer ein Original geliefert zu bekommen. Regelmäßig vertreiben unseriöse Händler über diese Internet-Handelsplattformen auch illegal vervielfältigte Raubkopien. An die Verkäufer dieser Waren kommen die Rechteinhaber oftmals nicht heran – und versuchen deshalb, gegen die Käufer vorzugehen. Auch folgende Konstellation ist immer wieder zu beobachten: Ein abgemahnter Shopbetreiber erteilt den Rechteinhabern Auskunft darüber, an welche Kunden er Raubkopien verkauft hat – und die Rechteinhaber erstatten gegen alle diese Kunden oder ausgewählte Kunden Strafanzeige. Welches rechtliche Risiko ist also mit dem Kauf einer Raubkopie verbunden?

Strafbarkeit durch Erwerb einer Raubkopie?

Macht sich der Käufer durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen hergestellten Datenträger strafbar?

_ Strafvorschriften aus dem Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) selbst enthält Straftatbestände. Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Widergabe – der bloße Kauf oder die Einfuhr einer Raubkopie stellt also noch keine strafrechtlich relevante Nutzungshandlung nach § 106 Abs. 1 UrhG dar.

Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG setzt jedoch nicht voraus, dass eine äußerlich identische Kopie des Datenträgers hergestellt wird. Eine Vervielfältigung erfolgt z.B. auch dann, wenn der Käufer die Raubkopie auf die Festplatte seines PC kopiert. Eine derartige Vervielfältigung durch den Käufer selbst ist auch nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) gedeckt: Keine legale Privatkopie, sondern eine – weitere – illegale Raubkopie wird hergestellt, wenn die Vorlage, also die gekaufte Raubkopie, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

Entscheidend ist demzufolge, ob der Käufer erkennen musste, dass der von ihm gekaufte Datenträger eine Raubkopie ist. Hier gilt: Häufig sind solche Raubkopien leicht zu erkennen. Es handelt sich z.B. nicht um eine silbern glänzende CD oder DVD aus dem Presswerk, sondern um einen bläulichen Rohling zum Selberbrennen. Oder die Inlays und die Beschriftung auf dem Datenträger stammen offenkundig aus dem Drucker, am besten noch grob gerastert im Tinten- oder Toner-Sparmodus. Nicht ganz so einfach ist es mit dem Kaufpreis: Dass der Datenträger ungewöhnlich billig war, ist für sich alleine vielfach noch kein Indiz – ältere Windows-Betriebssysteme und Office-Pakete beispielsweise sind auf dem Gebrauchtmarkt völlig legal und von seriösen Händlern für wenig Geld zu bekommen.

Handelt es sich offensichtlich um eine Raubkopie und nimmt der Käufer eine Nutzungshandlung gemäß § 106 Abs. 1 UrhG vor, kann er sich strafbar machen.

Eine Strafbarkeit nach § 108b UrhG wegen Umgehung des Kopierschutzes scheidet aus, da nicht der Käufer selbst den Kopierschutz umgangen haben wird, sondern in der Regel der Verkäufer – als er die später verkaufte Raubkopie vom kopiergeschützten Original zog.

In Betracht kommt außerdem eine Strafbarkeit des Käufers wegen Hehlerei (§ 259 StGB) durch das Ankaufen der Raubkopie. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 259 StGB ist die Vertiefung einer rechtswidrigen Vermögenslage. Der Vortäter, hier also der Verkäufer, müsste den Datenträger durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

Eine derartige rechtswidrige Vortat fehlt jedoch, wenn die Raubkopie durch die illegale Vervielfältigungshandlung überhaupt erst entstanden ist.

_ Strafvorschriften aus dem Markenrecht

Die Strafvorschriften des Markengesetzes (§§ 143 ff. MarkenG) sind ebenfalls nicht einschlägig, solange der Käufer nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, solange der Käufer den Datenträger also nur für den eigenen Privatgebrach erworben hat: Das Markenrecht setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

Ergebnis: Eine Strafbarkeit des Käufers alleine infolge des Kaufs oder alleine durch das Einführen der Raubkopie ergibt sich weder aus dem Strafgesetzbuch noch aus dem Urheberrechtsgesetz oder dem Markengesetz. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn die Raubkopie tatsächlich genutzt wurde, etwa zum Weiterverkauf angeboten oder vervielfältigt wurde. Dann kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die nach § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Käufer

Hat der Rechteinhaber Ansprüche gegen den Käufer, so drohen unter anderem eine Abmahnung, ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, weitere Schadensersatzansprüche und ein Auskunftsanspruch, ob der Käufer weitere Raubkopien angefertigt hat und wem er diese Raubkopien zu welchem Preis verkauft hat.

Ob dem Rechteinhaber Ansprüche gegen den Käufer zustehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

_ Ansprüche aus dem Urheberrecht

Werden rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke eines Datenträgers in Deutschland zum Kauf angeboten, liegt eine Urheberrechtsverletzung nach § 15 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UrhG vor. Der Rechteinhaber kann in diesem Fall unter anderem nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung, nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz und nach § 97 Abs. 3 UrhG den Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Weitere Ansprüche ergeben sich aus den §§ 98 UrhG bis 101b UrhG.

Anders verhält es sich bei Käufern, die rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke eines Datenträgers nur zum eigenen privaten Gebrauch erworben haben. Weder der bloße Ankauf noch die Einfuhr beinhalten eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung gemäß §§ 15 ff. UrhG. Solange der Käufer die Raubkopie also nicht verwertet, indem er sie beispielsweise im Internet zugänglich macht (§ 19a UrhG), liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

_ Ansprüche aus dem Markenrecht

Auch Ansprüche nach dem MarkenG bestehen bei einem nicht gewerblich handelnden Käufer nicht. Erneut gilt: Das Markenrecht setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

Ergebnis: Wer als Privatperson Raubkopien kauft, begeht also noch keinen Urheberrechtsverstoß. Problematisch ist allerdings der gewerbsmäßige Import von rechtswidrig vervielfältigten Datenträgern.

Gewährleistung des Verkäufers: Bekommt der Käufer sein Geld zurück?

Die Lieferung einer Raubkopie stellt einen Mangel an der Kaufsache (§§ 434 ff. BGB) dar. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Nacherfüllung; § 439 BGB. Der Käufer kann also vom Verkäufer die Lieferung eines Original-Datenträgers verlangen. Erfüllt der Verkäufer diesen Anspruch auf Nacherfüllung nicht, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten und sein Geld zurückfordern. Das setzt freilich in der Praxis voraus, dass der Verkäufer greifbar ist und der Rückzahlungsanspruch durchgesetzt werden kann – schwierig, ja häufig im Ergebnis unmöglich, wenn der Verkäufer außerhalb von Europa sitzt.

Endergebnis: Bei zweifelhaften Anbietern, die eine CD, eine DVD, eine Blu-ray oder einen anderen Datenträger mit urheberrechtliche geschützten Werken zu einem erheblich niedrigeren Preis anbieten, ist Vorsicht geboten.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Raubkopie – was tun?

Wird gegen den Käufer einer Raubkopie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren angestrengt, bedeutet sorgfältige und interessengerechte Strafverteidigung auch, eine möglicherweise nachfolgende zivilrechtliche Auseinandersetzung im Urheberrecht und Markenrecht im Auge zu behalten: Einlassungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren haben zwar vielleicht eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit zur Folge, können sich aber danach als Bumerang erweisen, wenn es um die nachfolgenden zivilrechtlichen Ansprüche geht.

Der Strafverteidiger muss also über das Strafverfahren hinaus denken.

Auch wenn es am Ende nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt, auch wenn am Ende eine Abmahnung unbegründet ist, bleibt es bei Ärger und Verdruss. Ob der Preisvorteil das Risiko aufwiegt, muss jeder für sich alleine entscheiden – vor dem Klick auf den „Kaufen“-Button.

 

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