Autokauf über eBay für 1 € – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14: eBay-Verkäufer, die eine laufende Auktion auf eBay grundlos abbrechen, können vom bis dahin Höchstbietenden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Auch bei einem Höchstgebot von nur 1 € ist der Kaufvertrag über ein Auto nicht sittenwidrig.
Was war geschehen?
Der Beklagte bot seinen gebrauchten PKW bei eBay zum Kauf an. Hierbei setzte er ein Mindestgebot von 1 Euro fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot von 1 € weiterhin Höchstbietender. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen anderen Käufer gefunden. Dieser andere Käufer sei bereit sei, 4.200 € zu zahlen.
Der Kläger nahm den beklagten eBay-Verkäufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Nach der Berechnung des Klägers hatte der Pkw einen Wert von 5.250 €. Er verlangte deshalb von dem eBay-Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 5.249 €.
Bereits das Landgericht Mühlhausen gab dem Kläger mit Urteil vom 09.04.2013, Az. 3 O 527/12, recht. Auch die Berufung des beklagten eBay-Verkäufers blieb erfolglos – mit Urteil vom 15.01.2014, Az. 7 U 399/13, gab das Oberlandesgericht Jena dem Kläger ebenfalls recht. Der beklagte eBay-Verkäufer legte gegen dieses Urteil schließlich Revision zum BGH ein.
Wie entschied der BGH zu eBay-Kaufvertrag und Sittenwidrigkeit?
Die Revision des eBay-Verkäufers blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.
Der Kaufvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, seien vorinstanzlich nicht festgestellt worden.
Auch die vorinstanzliche Wertung, der Beklagte könne dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten, sei nicht zu beanstanden. Es beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden sei. Der beklagte eBay-Verkäufer sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Der beklagte eBay-Verkäufer sei nicht berechtigt gewesen, die Auktion abzubrechen. Durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion habe er die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht, das Auto für nur 1 € abgeben zu müssen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil des BGH auf die Praxis?
Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Nach § 6 Nr. 2 der eBay-AGB gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot ab, wenn er einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat zum Verkauf einstellt. Und auch § 145 BGB gibt vor, dass an sein Angebot gebunden ist, wer einem anderen den Abschluss eines Vertrages anbietet.
Ein vorzeitiger Abbruch einer Auktion ist nach den eBay-Grundsätzen zum Einstellen von Artikeln nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig – die Möglichkeit, den Artikel außerhalb von eBay schneller und zu einem höheren Preis verkaufen zu können, gehört nicht dazu.
Mit anderen Worten: Eine eBay-Auktion ist für den Verkäufer nicht nur ein unverbindlicher Test, um einmal zu sehen, was geht.
Auch die Bewertung des BGH, dass das einzige Gebot von nur 1 € den Kaufvertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig oder zum nichtigen Wuchergeschäft werden lässt, ist folgerichtig – der eBay-Verkäufer hat ja die Möglichkeit, einen Mindestpreis vorzugeben, unter dem er den Artikel auf keinen Fall verkaufen will. Entweder der Mindestpreis wird akzeptiert oder auch nicht – Angebot und Nachfrage: Das Grundprinzip der freien Marktwirtschaft.
Pingback: Urteil: Schadensersatz auch für eBay-Abbruchjäger | Kanzlei Stefan Loebisch Passau