Urteil: Falsche eBay-Negativbewertung – Verkäufer kann Löschung verlangen

Löschungsanspruch des zu Unrecht negativ bewerteten eBay-Verkäufers – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 23.09.2016, Az. 142 C 12436/16: Eine falsche eBay-Negativbewertung durch den Käufer ist eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags. Der falsch bewertete eBay-Verkäufer kann von dem Käufer die Löschung der Bewertung verlangen.

eBay-Negativbewertung – was war geschehen?

Der Kläger bot auf eBay einen High-End-Verstärker Burmester 808 MK 3 mit der Beschreibung „Vollausstattung im Best/Neu-Zustand, keine 100 Betriebsstunden“ zum Verkauf an. In der Beschreibung hieß es weiter: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Der Beklagte kaufte den Verstärker zum Preis von 7.500 €. Der Kläger versandte den Verstärker an den Beklagten mit der Originalverpackung. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100% auf 97,1% herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf, was der Beklagte verweigerte. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Wie entschied das Amtsgericht München über die eBay-Negativbewertung?

Das Gericht verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags treffe den Beklagten die Nebenpflicht, den Kläger und die Transaktion im eBay-Bewertungsportal wahrheitsgemäß zu bewerten. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay-Auktion seien ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBay. Durch die Bewertungen würden anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer vermittelt. Der eBay-Verkäufer sei ansonsten nicht greifbar sei und erscheine zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname. Bewertungen stellten damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergebe sich ein zentrales Interesse des eBay-Verkäufers an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegele sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider. Danach bestehe eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen.

Die Bewertung des Beklagten, der Verstärker sei nicht in der Originalverpackung versandt worden, sei falsch. Tatsächlich habe es sich um die originale Verpackung gehandelt. Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.

Durch die Abgabe der falschen Bewertung seien dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. Werde das Bewertungsprofil durch eine negative Bewertung beeinflusst, sei darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Bereits die Beeinflussung des Profils durch eine falsche Negativbewertung ist ein Schaden. Bereits ein niedriger Prozentsatz positiver Bewertungen ist ein Schaden. Es kommt also, so ist das Urteil zu verstehen, nicht darauf an, ob dem Verkäufer als Folge seiner schlechteren Bewertung tatsächlich Käufer abhanden gekommen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich andere Käufer von der niedrigeren Prozentabgabe abschrecken ließen und bei einem anderen Verkäufer einkauften.

Das Urteil ermutigt eBay-Verkäufer, ihren guten Ruf und ihr Bewertungsprofil nachdrücklich gegen unwahre Negativbewertungen zu verteidigen.

Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, welchen Streitwert das Amtsgericht München angesetzt hat und welche Prozesskosten der unterlegene Kläger nun bezahlen muss. Einen Satz adäquater Kabel für seinen neu erstandenen Burmester hätte sich der Käufer von diesem Geld aber sicherlich leisten können…

 

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