Webshoprecht: Schadenersatzpflicht des Verkäufers, der nicht liefern kann

Schadenersatzpflicht des Verkäufers, wenn er nicht liefern kann – das Landgericht (LG) Coburg entschied mit Urteil vom 17.09.2012, Az. 14 O 298/12: Beim Verkauf über das Internet muss der Verkäufer Schadenersatz zahlen, wenn er die Sache nicht liefern kann. Der Online-Händler muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass er seine Waren nicht doppelt verkauft.

Was war geschehen?

Der klagende Käufer hatte im Webshop des beklagten Verkäufers 10.000 Hosen für rund 20.000 € gekauft. Unmittelbar nach dem Zuschlag teilte der Verkäufer dem Käufer mit, er könne nicht mehr liefern, da sein Bruder des Verkäufers die Hosen ohne seine Kenntnis des Verkäufers anderweitig verkauft habe. Der Käufer bestand aber auf Erfüllung. Er verklagte den Verkäufer auf Schadenersatz für den entgangenen Gewinn, den er mit 10.000,00 EUR bezifferte.

Wie entschied das LG Coburg?

Das LG Coburg verurteilte den Beklagten in voller Höhe. Mit dem Kaufvertrag habe sich der Verkäufer verpflichtet, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Der Verkäufer müsse den anderweitigen Verkauf durch seinen Bruder auch vertreten. Der Verkäufer müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass die Ware nicht zweimal verkauft werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Die Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, über die das LG Coburg zu urteilen hatte, ist keine Besonderheit im Online-Handel. Sie gilt ebenso beim Verkauf im Laden. Entscheidend ist immer, wann genau der Kaufvertrag geschlossen wird: geschieht dies, sobald der Käufer den „Kostenpflichtig bestellen„-Button drückt oder geschieht dies erst später? Geschieht dies, sobald der Käufer an der Theke im Laden seine Bestellung aufgibt oder geschieht dies erst an der Kasse, nachdem der Verkäufer die Ware im Regal oder im Lager herausgesucht hat? Beim Verkauf über eBay wird der Vertrag geschlossen, sobald der Käufer den „Sofort kaufen„-Button gedrückt hat bzw. sobald das Angebot beendet ist und feststeht, wer das höchste Gebot abgegeben hat. Beim Verkauf über den Webshop unter eigener Domain oder beim Verkauf im Laden kann durch sorgfältig formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragsschluss hinausgezögert werden. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit, noch einmal zu überprüfen, ob die bestellte Ware tatsächlich vorrätig ist und er die Ware an den Käufer ausliefern kann.